Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch das volljährige Kind hat noch einen Unterhaltsanspruch während der (ersten) Ausbildung.
Hier ist wohl der Anspruch auf das Jobcenter übergegangen und diese wollen nun bei Ihnen Regress nehmen.
Der Unterhalt für den Volljährigen ergibt sich, da er noch beim Vater wohnt, aus der Düsseldorfer Tabelle.
Danach hat er einen Bedarf von 527 Euro.
Abgezogen wird das Kindergeld von 192 Euro, welches ihm zusteht und sein eigenes Nettoeinkommen, was bei etwa 660 Euro netto liegen wird. Davon werden nochmal 90 Euro für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.
Somit hat der Volljährige 570 Euro + 192 Euro = 762 Euro zur Verfügung.
Dies überschreitet seinen Bedarf, sodass Sie keinen Unterhalt mehr schulden.
Darüber hinaus ist der (fiktive) Unterhalt für das minderjährige Kind vorrangig.
Das Einkommen Ihres Mannes würde nur bedingt angerechnet und würde nur den Selbstbehalt herabsetzen.
Da Ihr volljähriger Sohn aber ausreichend eigenes Einkommen hat, hat er auch keinen Unterhaltsanspruch.
Verbunden mit der Auskunft kann man dies dem Jobcenter so mitteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
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E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Darf ich ihr Schreiben so verwenden und an das Jobcenter schicken(das erspart mir viele Kopien der Lohn-und Gehaltsbescheinigungen,Steuerbescheide etc ,die sie wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Darf ich ihr Schreiben so verwenden und an das Jobcenter schicken(das erspart mir viele Kopien der Lohn-und Gehaltsbescheinigungen,Steuerbescheide etc ,die sie wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Ja, können Sie machen.