Gehört Pkw zur Erbmasse

| 12. August 2010 10:56 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ein Ehepaar hat einen Pkw. Das Ehepaar lebt in einer Zugewinngemeinschaft
Der Pkw ist auf den Namen des Ehemanns zu gelassen.
Die Ehefrau stirbt 2002. Sie hat 2 erwachsene Kinder aus erster Ehe. Alleinerbin ist die Tochter. Zeitwert des Pkw zum Todestag 2406,-€
Der Ehemann stirbt 2009. Er hat keine Kinder, Eltern sind tot. Alleinerbin ist die Schwester.
Wert des Pkw zum Todestag 610,-€
Das Auto wurde inzwischen von der Alleinerbin des Ehemannes verkauft.
Frage:
gehört der Pkw zur Erbmasse und in welchem Umfang?
Wie hoch der Pflichtteil des Ehemannes?

Der Anwalt der Tochter fordert für den Pkw einen Wertausgleich für die Zeit nach dem Tode der Mutter bis heute.


Wie ist die Rechtslage?

12. August 2010 | 11:40

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass das Fahrzeug nicht nur auf den Ehemann zugelassen war, sondern dieser auch Eigentümer des Fahrzeuges war.

Durch den Tod der Ehefrau ändert sich an den Eigentumsverhältnissen des PKW nichts, da nur das Eigentum des Erblassers zum Nachlass gehört. D.h. der Ehemann bleibt weiterhin Eigentümer des Fahrzeuges.

Durch den Tod des Ehemanns gehört der PKW zum Nachlass des Ehemanns. Nach Ihrer Schilderung ist die Schwester Alleinerbin. Daher wird die Schwester auch Eigentümer des PKW. Sie ist daher auch dazu berechtigt, das Fahrzeug zu veräußern.

Der Pflichtteil des Ehemanns hinsichtlich des Erbfalls der Ehefrau beträgt 1/4 des Nachlasses. Allerdings verjährt der Pflichtteilsanspruch nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Todes und der vom Erbe ausschließenden Verfügung. IdR hat der Ehemann von beiden Tatsachen kurzfristig nach dem Tode der Ehefrau Kenntnis, sodass der Anspruch verjährt sein dürfte.

Einen Anspruch der Tochter hinsichtlich eines Wertausgleichs des PKW kann ich nicht erkennen.

Da die Tochter anwaltlich vertreten wird, rate ich, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Dieser kann die gesamten Unterlagen prüfen und dann die notwendigen Schritte einleiten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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Bewertung des Fragestellers 12. August 2010 | 13:12

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Ich konnte mit ihm anschließend noch persönlich sprechen und Fragen stellen. Ich war sehr zufrieden mit seinen Antworten und mit seiner Art des Umgangs mit mir. Ich bedanke mich sehr herzlich.

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