Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass das Fahrzeug nicht nur auf den Ehemann zugelassen war, sondern dieser auch Eigentümer des Fahrzeuges war.
Durch den Tod der Ehefrau ändert sich an den Eigentumsverhältnissen des PKW nichts, da nur das Eigentum des Erblassers zum Nachlass gehört. D.h. der Ehemann bleibt weiterhin Eigentümer des Fahrzeuges.
Durch den Tod des Ehemanns gehört der PKW zum Nachlass des Ehemanns. Nach Ihrer Schilderung ist die Schwester Alleinerbin. Daher wird die Schwester auch Eigentümer des PKW. Sie ist daher auch dazu berechtigt, das Fahrzeug zu veräußern.
Der Pflichtteil des Ehemanns hinsichtlich des Erbfalls der Ehefrau beträgt 1/4 des Nachlasses. Allerdings verjährt der Pflichtteilsanspruch nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Todes und der vom Erbe ausschließenden Verfügung. IdR hat der Ehemann von beiden Tatsachen kurzfristig nach dem Tode der Ehefrau Kenntnis, sodass der Anspruch verjährt sein dürfte.
Einen Anspruch der Tochter hinsichtlich eines Wertausgleichs des PKW kann ich nicht erkennen.
Da die Tochter anwaltlich vertreten wird, rate ich, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Dieser kann die gesamten Unterlagen prüfen und dann die notwendigen Schritte einleiten.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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