Hallo, einfacher Sachverhalt:
Nettoeinkommen ca 3000 Euro. Ich habe ein 12 Jähriges Kind, nicht bei mir im Haushalt lebend. Nun habe ich zwei weitere Kinder (Zwillinge) mit meiner jetzigen Partnerin bekommen. Wir wohnen allein mit den Zwillingen und 2 weiteren Kindern die Sie aus erster Ehe hat in meinem Zweifamilienhaus. Für das Haus haben wir eine monatliche Belastung (Zinsen und 1% Tilgung) von ca 1500 Euro. Was muß ich für das nicht bei mir im Haushalt lebendes Kind an Unterhalt zahlen? Zur Zeit zahle ich noch über 300 EURO!
Danke und Gruß
Der Kindesunterhalt wird in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Diese Tabelle gilt allgemein als Richtline für den Kindesunterhalt. Sie ist unterteilt nach Einkommenshöhe des Verpflichteten und Altersgruppen. Ein 12jähriges Kind wird in die 3. Altersgruppe eingestuft.
In welche Einkommensgruppe Sie eingeteilt werden, richtet sich - wie gesagt - nach Ihrer Einkommenshöhe. Es wird das sog. bereinigte Nettoeinkommen zugrundegelegt.
Ihre Schulden mindern Ihr Nettoeinkommen dann, wenn sie berücksichtigungswürdig sind. Beim Kindesunterhalt sind aber nicht alle Schulden berücksichtigungswürdig. Es wird vielmehr danach unterschieden, zu welchem Zweck, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe diese Schulden anfallen.
Leider schreiben Sie nicht, wan die Schulden eingegangen worden sind: vor oder nach der Trennung. Gehe ich davon aus, daß dies Schulden vor der Trennung (von Ihrer ersten Frau) entstanden sind, so können Sie die Schulden vollständig von Ihrem Einkommen abziehen und kommen daher zu einem einsetzbaren Einkommen von
ca. 3000 - 1.500 EUR = 1.500 EUR. Zieht man noch sog. arbeitsbedingte Aufwendungen von 5 % von 1.500 EUR ab, so hätten Sie ein zu berücksichtigendes Einkommen von ca. 1425 EUR.
Damit wären Sie in die 2. Einkommensgruppe (1.300 - 1500 EUR) einzuorden. Der Unterhaltsanspruch des Kindes wäre damit 312 EUR. Wegen der Regelung in § 1612 b BGB
wird das Kindergeld nicht angerechnet. Damit bleibt es beim Zahlbetrag in Höhe von 312 EUR.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille Fachanwalt für Familienrecht