Befristete Arbeitsverträge - Geht ein befristeter Arbeitsvertrag automatisch in einen unbefristigten

| 29. Juli 2010 17:42 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


19:14

Mein Zeit-Arbeitsvertrag wurde bisher 3-mal verlängert. Die letzte Verlängerung hatte eine Dauer von 1 Jahr und läuft zum 31.07.2010 aus.
Bis heute -29.07.2010- habe ich weder eine neue Vertragsverlängerung bzw. einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten. Eine Kündigung ist ebenfalls weder schriftlich noch mündlich erfolgt.
Jetzt meine Fragen.
1. Ist eine 4. Vertragsverlängerung rechtlich überhaupt möglich ?
2. Endet mein Arbeitsverhältnis jetzt automatisch am 31.07.2010 ?
3. Geht ein befristeter Arbeitsvertrag automatisch in einen unbefristigten Vertrag über, wenn keine Kündigung erfolgt?

für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar.

29. Juli 2010 | 17:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn ein Befristungsgrund vorliegt, ist auch eine weitere Befristung denkbar. Die Anforderungen an die Befristungsgründe erhöhen sich allerdings mit der Anzahl der Befristungen.


2.

Ihr Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, zum 31.07.2010.


3.

Da es keiner Kündigung bedarf, wird aus dem befristeten Arbeitsverhältnis nicht automatisch ein unbefristetes.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2010 | 18:02

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Eine Nachfrage hätte ich noch:
Ich arbeite in einer Supermarkt-Kette. Gilt eine Versetzung in eine andere Abteilung als eine Erhöhung eines Befristigungsgrundes und kann eine Verlängerung bzw. eine neue Befristung auch mündlich erfolgen?
mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juli 2010 | 19:14

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Versetzung in eine andere Abteilung rechtfertigt als solches keine Befristung des Arbeitsverhältnisses.


2.

Befristungen von Arbeitsverhältnissen bedürfen gem. § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Interessant kann für Sie aber folgender Aspekt sein:

Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt (hier 31.07.2010) hinaus fortgesetzt wird, gilt das Arbeitsverhältnis gem. § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert.

D. h. wenn Sie über den 31.07.2010 mit Wissen Ihres Arbeitgebers hinaus arbeiten, haben Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. August 2010 | 08:37

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