ich lebe mit meiner Frau in Trennung und bin ihr gegenüber unterhaltspflichtig (sie arbeitet nicht). Sie will mich jetzt auf einen höheren Unterhalt verklagen.
Im ersten Schritt hat sie PKH beantragt; es wäre PKH auf Ratenzahlung in Betracht gekommen. Aber mit Blick auf mein Gehalt, hat die Familienrichterin per einstweiliger Anordnung entschieden, dass ich den Prozesskostenvorschuß für meine Frau zahlen muß.
Nun meine Frage: Ich gehe davon aus, dass ich den PKV spätestens während der Scheidung im Zugewinnausgleich anrechnen kann. Da ich aber jetzt einen Kredit zur Deckung der Kosten aufnehmen mußte, habe ich auch jetzt durch die Zinsen und die Tilgung (24 Monate) erhebliche Kosten. Kann ich diese Kosten in der Berechnung für den Trennungsunterhalt einkommensmindernd bei mir ansetzen ?
die Schulden können einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Sie sind als trennungsbedingt anzusehen, da die Aufnahme des Kredites erst die durch die Verpflichtung zur Zahlung des PKV erforderlich geworden ist.
Die Anrechnung von Schulden, ist aber immer Einzelfallentscheidung, gerade wenn diese nicht eheprägend waren (so wie im vorliegenden Fall ).
Bei der Anrechnung der Schulden wird daher eine Abwägung der Interessen von Ihnen und der Ihrer getrenntlebenden Ehefrau durchgeführt. Sie müssen deswegen darlegen, dass Sie nur durch die Aufnahme eines Kredites den PKV zahlen konnten.