Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Einwendungsfrist von 12 Monaten gilt in der Tat nur für die Nebenkosten, deren Umlegung gesetzlich zulässig ist.
Alle anderen als "Nebenkosten" gezahlte Beträge wurden als gesetzlich unzulässig umgelegte Nebenkosten gezahlt, damit erfolgte die Zahlung ohne rechtlichen Grund. Daher ist ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung durchaus gegeben.
Allerdings verjähren Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung binnen drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Zahlung erfolgte. Dementsprechend können nur noch Beträge zurückgefordert werden, die 2007 oder später gezahlt wurden.
Ich bedaure, daß ich Ihr Wochenende nicht retten konnte.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Das ist in der Tat die Kombination aus "eigener Dummheit" und "unerfreulich".
Eine Frage zur Konkretisierung bei der Verjährung, da Abrechnungszeitraum (Kalenderjahr) und Erstellung der Abrechnung (i.d.R. Frühjahr des Folgejahres) auseinanderfallen. Die Abrechnung für das Jahr 2006 erfolgte demgemäß im Frühjahr 2007 - sind die Ansprüche der Mieterin, die das Jahr 2006 betreffen, damit verjährt oder nicht?
Danke.
Sehr geehrte Ratsuchende,
es kommt alleine auf den Zeitpunkt der Zahlung an, also auf das Datum, an dem das Geld Ihrem Konto gutgeschrieben wurde oder Sie es anders (z.B. bar) erhalten haben.
Der Zeitraum, auf den sich die Abrechnung bezieht, und der Zeitpunkt der Abrechnung selbst ist bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung unwichtig.
Ansprüche wegen Zahlungen, die 2006 erfolgten, sind damit verjährt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt