rennovierung

| 15. Februar 2006 16:54 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Guten Tag
Folgendes steht in meinem Formular Mietvertrag unter"Erhaltung der Mietsache"
Schönheitsreparaturen sind in folgendem Zeitraum durchzuführen:
küchen bäder duschen alle 3 jahre
wohn-schlafräume fluren dielen toiletten alle 5 jahre
in anderen nebenräumen alle 7 jahre
Lässt in Besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der Vereinbarten Friesten zuoder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung,so ist das Wohnungsunternehmen auf Antrag des Mieters verpflichtet,im anderen Fall aber berechtigt,nach billigem Ermessen die Friesten des Planses bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

Handelt es sich hier nicht um eine zu starre Regelung,da ja nur die Rede von verlängern oder verkürzen ist,ncht aber von "allgemein" die Rede ist. M.f.g

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wirksam sind Renovierungsklauseln nach der BGH-Rechtsprechung in Formular-Mietverträgen, wenn die Fristen zwar erwähnt sind, aber lediglich als Richtwert dienen. In Ihrem Mietvertrag steht aber "Schönheitsreparaturen sind in folgendem Zeitraum durchzuführen....". Von einem Richtwert kann hier schon aufgrund der Formulierung nicht die Rede sein.

Es handelt sich durchaus um sog. starre Fristen.

Das eine Verlängerung oder Verkürzung der Fristen zwar möglich aber nur in "besonderen Ausnahmefällen" gestattet sein soll sagt nicht aus, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht durchführen muss, falls die Wohnung sich noch in einem guten Zustand befindet.

Ein guter Zustand der Wohnung zum Fristablauf ist schließlich kein besonderer Ausnahmefall.

Es ist auch nicht ganz nachvollziehbar, warum das Wohnungsunternehmen nur auf Antrag des Mieters die Fristen verlängert.

Die Fristen sind entweder einzuhalten oder nicht, je nach Zustand der Wohnung. Genau dies, wird in der Klausel Ihres Mietvertrages aber ignoriert.

Ich halte die zitierte Renovierungsklausel daher für unwirksam.


Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt

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