Bezahlung bei verkürzter Arbeitszeit

| 13. Februar 2006 18:42 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Arbeitsvertrag vom 1.3.2005 wurde eine Arbeitszeit von
40 Stunden wöchentlich vereinbart.
Der Vertrag enthält folgende Zusatzvereinbarung:"Sollte auf Grund geminderter Arbeitslage die 40-Stunden-Woche nicht erbracht werden, können nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abgegolten werden."
Seit 1.2.2006 arbeite ich laut Dienstplan ohne vorherige Absprache nur noch 20 bis 30 Stunden wöchentlich.
Die nicht geleisteten Arbeitsstunden werden auch nicht bezahlt.
Ist diese Zusatzvereinbarung rechtswirksam oder kann ich den
Differenzbetrag einklagen?


14. Februar 2006 | 00:21

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst istg mir nicht klar, ob Sie einen Betriebsrat haben. Denn dieser muß gem. § 87 BetrVG einer vorübergehnden Arbeitszeitredzuzierung zustimmen.

Eine individuelle Veränderung der arbeitsvertraglichen Inhalte geht nur über eine fristgerechte Änderungskündigung. Eine solche ist wohl nicht erfolgt. Zu der Änderungskündigung müßte vorher auch ein Betriebsrat angehört werden.

Jetzt gibt es bei Ihnen eine Zusatzvereinbarung. Diese bestimmt aber nicht das Recht zur Kürzung, sondern nur welcher Lohn gezahlt wird, wenn die Arbeitszeit gekürzt wird. Daher wäre m.E. eine Änderungskündigung notwendig gewesen.

Jetzt gibt es mE. nur die Möglichkeit, daß es seine Betriebesvereinbarung über die verkürzte Arbeitszeit gibt oder einen Tarifvertrag, der dieses Recht gibt.

Ich rate Ihnen daher einen Anwalt in Ihrer Nähe aufzusuchen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille





Rechtsanwalt Klaus Wille

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