Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Rechtsgrundlage für die gesundheitliche Eignungsfeststellung ist § 32 SGB X
. Danach soll die Agentur für Arbeit Ratsuchende mit ihrem Einverständnis ärztlich untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.
Der ärztliche Dienst (im Folgenden „ÄD") der Bundesagentur für Arbeit arbeitet nach einem Stufenkonzept, wobei die Auswahl durch die Ärztin nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten anhand der zur Verfügung stehenden Befundunterlagen und der fallspezifischen Fragestellungen getroffen wird. Es ist daher nichts außergewöhnliches, dass eine gutachterliche Äußerung oder ein Gutachten ohne tatsächliche Untersuchung ergeht. Wie Sie angeben, haben Sie eine Schweigepflichtentbindungserklärung für die behandelnden Ärzte unterschrieben. Insoweit können Befundunterlagen von Ihren behandelnden Ärzten beigezogen werden. Wenn diese aktuell und eindeutig sind, erübrigt sich für die Stellungnahme des ÄD im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und Erforderlichkeit eine eigene Untersuchung.
Die Stellungnahme bzw. das Gutachten des Arztes besteht aus zwei Teilen. Einmal die Darstellung der ärztlichen Befunde, welche beim ÄD verbleibt (Teil A) und andererseits die gegenüber der Fachkraft der Arbeitsvermittlung für diese notwendigen Angaben für die gesundheitliche Leistungsfähigkeit (Teil B).
Anspruch auf Akteneinsicht haben Sie als Betroffener hinsichtlich beider Teile. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 25 SGB X
.
Teil B kann sicher als Kopie durch die Fachkraft der Vermittlung übermittelt werden. Teil A wird erforderlichenfalls durch den ÄD selbst Ihnen eröffnet. § 25 Abs. 2 SGB X
sieht hierzu vor:
Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.
Ein Anspruch nach § 25 SGB X
vor Wahrnehmung des vorgesehenen Termins ist meines Erachtens nicht gegeben und ergibt sich nicht aus dem Gesetz.
Den Termin sollten Sie jedenfalls wahr nehmen, um Sanktionen wegen eines Meldeversäumnisses zu vermeiden.
Ein Anspruch auf tatsächliche Untersuchung besteht nicht nach Gesetz. Aber Sie können Verwaltungsakte, welche aufgrund der Feststellungen des ÄD getroffen werden, durch Widerspruch gegen den Verwaltungsakt angreifen und dann kann eine tatsächliche Untersuchung zur Aufklärung unerlässlich sein. Sie sollten Sich aber ohnehin nicht zuviel von einer Untersuchung durch den ÄD erhoffen. Meist ist es sinnvoller, Befundberichte eigener Ärzte beizubringen.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Berichtigung: In dem ersten Satz der Antwort muss es natürlich als Rechtsgrundlage für die Eignungsfeststellung § 32 SGB III und nicht SGB X heißen, wie Sie vielleicht schon bemerkt haben.