Sozialmedizinischer Dienst Agentur für Arbeit

| 8. Juni 2010 20:11 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe meine Stelle aus gesundheitlichen Gründen (ich war als Lagerist beschäftigt und habe einen operierten Bandscheibenvorfall, kann also nicht mehr schwer heben) gekündigt. Dies auf anraten meines Arztes. Aufgrund dessen hatte ich ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit. Hier bekam ich dann eine Eingliederungsvereinbarung zur Aufnahme einer gesundheitlich geeigneten Beschäftigung und zweitens wurde mir mitgeteilt, das meine berufliche Leistungsfähigkeit durch den ärztlichen Dienst abgeklärt werden solle. Dies war mir sehr recht, da ich eine Umschulung anstrebe.
Ich erhielt weiterhin einen Bogen der Agentur für Arbeit, in denen ich meine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden sollte, zwecks Auskünfte über meine Krankheit. Ich ging davon aus, da es ja ein körperliches "Gebrechen" ist, dass ich hierzu irgendwann einmal einen Arzt der Agentur für Arbeit zu sehen bekommen würde, der mich untersucht. Aber nichts dergleichen ist eingetreten. Es vergingen dann ca. 8 Wochen, bis ich wieder etwas von der Agentur für Arbeit hörte. Ich war doch sehr verdutzt, als ich dieses Schreiben in den Händen hielt. In diesem Schreiben steht folgendes: "Ich möchte mit ihnen aufgrund einer mir inzwischen vorliegenden Stellungnahme des Arztes der Agentur für Arbeit ein abschließendes Gespräch über ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit führen."
Wie kann ein Arzt eine Stellungnahme über meinen Gesundheitszustand erstellen, der mich noch nicht einmal gesehen hat?! Nun meine gezielte Fragen:
Habe ich das Recht darauf, dass mir vor diesem Gesprächstermin die Stellungnahme des Arztes ausgehändigt wird, bzw. ich Einsicht in diese Stellungnahme erhalte, um mich auf dieses Gespräch vorzubereiten? Gibt es hierfür eine Gesetzesgrundlage? Wie setze ich dieses Recht durch?
In wie weit habe ich ein Widerspruchsrecht auf diese Stellungnahme, sollte diese negativ für mich ausfallen, zumal wenn der Arzt mich noch nicht einmal untersucht hat?

8. Juni 2010 | 21:19

Antwort

von


(181)
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Rechtsgrundlage für die gesundheitliche Eignungsfeststellung ist § 32 SGB X . Danach soll die Agentur für Arbeit Ratsuchende mit ihrem Einverständnis ärztlich untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.

Der ärztliche Dienst (im Folgenden „ÄD") der Bundesagentur für Arbeit arbeitet nach einem Stufenkonzept, wobei die Auswahl durch die Ärztin nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten anhand der zur Verfügung stehenden Befundunterlagen und der fallspezifischen Fragestellungen getroffen wird. Es ist daher nichts außergewöhnliches, dass eine gutachterliche Äußerung oder ein Gutachten ohne tatsächliche Untersuchung ergeht. Wie Sie angeben, haben Sie eine Schweigepflichtentbindungserklärung für die behandelnden Ärzte unterschrieben. Insoweit können Befundunterlagen von Ihren behandelnden Ärzten beigezogen werden. Wenn diese aktuell und eindeutig sind, erübrigt sich für die Stellungnahme des ÄD im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und Erforderlichkeit eine eigene Untersuchung.

Die Stellungnahme bzw. das Gutachten des Arztes besteht aus zwei Teilen. Einmal die Darstellung der ärztlichen Befunde, welche beim ÄD verbleibt (Teil A) und andererseits die gegenüber der Fachkraft der Arbeitsvermittlung für diese notwendigen Angaben für die gesundheitliche Leistungsfähigkeit (Teil B).

Anspruch auf Akteneinsicht haben Sie als Betroffener hinsichtlich beider Teile. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 25 SGB X .

Teil B kann sicher als Kopie durch die Fachkraft der Vermittlung übermittelt werden. Teil A wird erforderlichenfalls durch den ÄD selbst Ihnen eröffnet. § 25 Abs. 2 SGB X sieht hierzu vor:
Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.

Ein Anspruch nach § 25 SGB X vor Wahrnehmung des vorgesehenen Termins ist meines Erachtens nicht gegeben und ergibt sich nicht aus dem Gesetz.

Den Termin sollten Sie jedenfalls wahr nehmen, um Sanktionen wegen eines Meldeversäumnisses zu vermeiden.

Ein Anspruch auf tatsächliche Untersuchung besteht nicht nach Gesetz. Aber Sie können Verwaltungsakte, welche aufgrund der Feststellungen des ÄD getroffen werden, durch Widerspruch gegen den Verwaltungsakt angreifen und dann kann eine tatsächliche Untersuchung zur Aufklärung unerlässlich sein. Sie sollten Sich aber ohnehin nicht zuviel von einer Untersuchung durch den ÄD erhoffen. Meist ist es sinnvoller, Befundberichte eigener Ärzte beizubringen.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock

Ergänzung vom Anwalt 10. Juni 2010 | 12:22

Berichtigung: In dem ersten Satz der Antwort muss es natürlich als Rechtsgrundlage für die Eignungsfeststellung § 32 SGB III und nicht SGB X heißen, wie Sie vielleicht schon bemerkt haben.

Bewertung des Fragestellers 10. Juni 2010 | 07:35

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