Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass Sie ene Klage auf Beahlung Ihrer Überstunden bei dem Arbeitsgericht eingereicht haben und dass zwar schon eine Güteverhandlung statt gefunden hat, aber keine Einigung erzielt werden konnte, so dass das Gericht nun einen Kammertermin anberaumt hat. Ich gehe ferner davon aus, dass Sie Ihre Klage darauf stützen, dass Sie mmit Ihren beiden Kollegen gleich behandelt werden möchten, da diese ihre Überstunden ausbezahlt bekommen, Sie hingegen nicht (ich nehme an, Sie bekommen immerhin Freizeitausgleich).
Ferner gehe ich davon aus, dass das, was Sie als "Dienstvereinbarung" bezeichnen, tatsächlich eine Betriebsvereinbarung ist, da ansonsten unverständlich ist, weshalb sich der Personalrat mit der Angelegenheit befassen sollte. lt. Betriebsvereinabrung "sollen" die Fahrer die Überstunden abfeiern - ein Verbot der Abgeltung ist damit aber nicht zu sehen.
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es - vereinfacht gesagt -, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Das bedeutet, dass Sachverhalte, die im wesentlichen identisch sind, nicht ohne sachliche Begründung unterschiedlich behandelt werden dürfen. An zwei Punkten besteht regelmäßig Überlegungsbedarf:
Zum einen: Sind die Sachverhalte im wesentlichen identisch?
Zum anderen: Gibt es eine sachliche Begründung für eine unterschiedliche Behandlung?
Im Hinblick auf die Frage des identischen Sachverhalts führen Sie an, dass es in Ihrem Betrieb einen Pool von 3 Fahrern gibt - Sie sind einer davon. Mangels näherer Anhaltspunkte gehe ich davon aus, dass insoweit ein vergleichbarer, d.h. im Wesentlichen identischer Sachverhalt vorliegt.
Hinsichtlich einer sachlichen Begründung für die Ungleichbehandlung fehlen mir ebenfalls Anhaltspunkte, so dass ich in Ihrem Sinne annehme, dass es keine gibt.
Das Gericht würde daher zu dem Ergebnis kommen, dass Sie Anspruch darauf haben, genauso wie Ihre Kollegen die Überstunden ausbezahlt zu bekommen. Wenn das Gericht Urteil in Ihrem Sinne erlässt und würde das Urteil rechtskräftig werden (d.h. nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar), so können Sie verlangen, dass alle Ihre Überstunden, für die noch kein Freizeitausgleich genommen wurde, bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils abgegolten werden.
ABER: Diesen Anspruch haben Sie nur, solange die beiden anderen Kollegen auch in zukunft tatsächlich noch die Überstunden ausgezahlt bekommen. Ändert der Arbeitgeber seine Praxis und richtet sich fortan nach der geltenden Betriebsvereinbarung, würde Ihnen das Urteil insofern nichts mehr nützen, da dann ja keine Ungleichbehandlung mehr vorliegt.
Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber auch nach der Güteverhandlung Überstunden an die anderen Kollegen auszahlen darf (die Güteverhandlung dient nur dazu, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen - klappt das nicht, muss das Gericht einen Kammertermin anberaumen, erst dann wirds sozusagen ernst).
Komplizierter wird die Angelegenheit aber, wenn in der Betriebsvereinbarung Ausnahmetatbestände geregelt werden, die auf Ihre Kollegen zuträfen, aus Sie hingegen nicht. Dann läge keine Ungleichbehandlung mehr vor, da bereits der Sachverhalt nicht mehr identisch wäre. Die Betriebsvereinbarung wirkt aufgrund der Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes zwischen dem Arbeitgeber und Ihnen als Arbeitnehmer unmittelbar, auch wenn Sie dieser persönlich nicht zugestimmt haben oder zustimmen würden. Allerdings würden diese Ausnahmetatbestände erst ab Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft gelten, nicht hingegen für die Vergangenheit.
Eine unmittelbare Überprüfungsmöglichkeit haben Sie nicht, Sie müssen sich insoweit also schon auf das Wort Ihres Arbeitgebers verlassen. Allerdings kann der Personalrat vom Arbeitgeber Auskunft hierüber verlangen - aber auch der müsste sich letztlich auf die Angaben des Arbeitgebers verlassen. Am Einfachsten ist es für Sie , wenn Sie die Kollegen fragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Es ist bei der Güteverhandlung geblieben, weil ich der Meinung war entweder bekommen wir alle die Überstunden bezahlt-oder wir feiern alle diese Überstunden ab. Das Gericht war der Auffassung Keine Gleichheit im Unrecht. Die Bezahlung der Überstunden seien zu Unrecht erfolgt. Die Überstunden seien laut der noch gültigen Dienstvereinbarung durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Der Arbeitgeber bastelt nun an einer neuen Dienstvereinbarung wobei ich wohl wieder leer ausgehe. Obwohl ich im Bedarfsfall mit der gleichen Arbeit betraut werde.
Was ist bis zur neuen Dienstvereinbarung mit der Bezahlung an die Kollegen?
Es ist bei der Güteverhandlung geblieben, weil ich der Meinung war entweder bekommen wir alle die Überstunden bezahlt-oder wir feiern alle diese Überstunden ab. Das Gericht war der Auffassung Keine Gleichheit im Unrecht. Die Bezahlung der Überstunden seien zu Unrecht erfolgt. Die Überstunden seien laut der noch gültigen Dienstvereinbarung durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Der Arbeitgeber bastelt nun an einer neuen Dienstvereinbarung wobei ich wohl wieder leer ausgehe. Obwohl ich im Bedarfsfall mit der gleichen Arbeit betraut werde.
Was ist bis zur neuen Dienstvereinbarung mit der Bezahlung an die Kollegen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
offenbar haben Sie im Gütetermin die Klage zurück genommen und der Fall war für das Gericht damit "erledigt".
Die rechtliche Wertung des Gerichts ("Keine Gleichheit im Unrecht") ist ein allgemein gültiger Rechtssatz, der zwar grundsätzlich seine Berechtigung hat (nur weil einige Falschparken und nicht erwischt werden können sich die anderen nicht darauf berufen, ebenfalls unbehelligt falsch parken zu dürfen).
Die Frage ist allerdings, ob dieser Rechtsgedanke hier überhaupt zur Anwendung kommt: Die Auszahlung der Überstunden müsste nämlich überhaupt gegen "Recht" verstoßen - was dann der Fall wäre, wenn die Beriebsvereinbarung zwingend Freizeitausglich vorsieht. Wenn ich sie richtig verstanden hatte, war dies bislang jedoch nicht zwingend in der Betriebsvereinbarung vorgesehen.
Wenn aber die Betriebsvereinbarung bislang andere Regelungen zu lies und Ihr Fall mit denen der Kollegen vergleichbar ist (s. meine Beantwortung, erster Teil), dann haben Sie auch einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Gleichbehandlung. Die rechtliche Wertung des Gerichts wäre dann falsch.
Wenn Sie also der Meinung sind, dass ein vergleichbarer Fall vorliegt, sollten Sie die Sache durch das Gericht entscheiden lassen. Selbst wenn das erstinstanzliche gericht falsch entscheidet - eine falsche Gerichtsentscheidung lässt sich prinzipiell noch in der zweiten Instanz durch ein Landesarbeitsgericht überprüfen (dort müssen Sie allerdings anwaltlich vertreten sein, in der ersten Instanz ist dies noch nicht zwindgend vorgeschrieben, aber empfehlenswert).
Soweit Sie die Klage zurückgenommen haben, hindert Sie nichts daran, die gleiche Klage noch einmal bei Gericht einzureichen und diesmal entscheiden zu lassen. Es kommt übrigens in der Praxis gar nicht so selten vor, dass Richter ihre Rechtsauffassung zwischen der Gütesitzung und dem Kammertermin um 180 Grad drehen, was einfach damit zusammenhängt, dass sie den Fall erst richtig rechtlich durcharbeiten, wenn es darum geht, ein Urteil fällen zu müssen - in der Gütesitzung ist dies, wie gesagt, nicht der Fall.
Wenn Sie keine neue Klage einreichen, wird die Frage, ob eine Gleichbehandlung zu Unrecht unterlassen wurde oder nicht, allerdings nie zweifelsfrei geklärt sein - ebenso wenig wird geklärt sein, ob bis zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Beriebsvereinbarung die Bezahlung an die Kollegen zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Ist sie zu Unrecht erfolgt, gilt die Rechtsauffassung des Gerichts (keine Gleichbehandlung im Unrecht), ist sie zu Recht erfolgt und ist ihr Fall vergleichbar, so hätten Sie ebenfalls Anspruch auf Auszahlung - den Sie aber nicht realisieren können, weil Sie eine gerichtliche Klärung unterlassen haben.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Fachanwalt für Arbeitsrecht