Passus Nutzungsrechte in Arbeitsvertrag

| 7. Juni 2010 18:13 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Guten Tag,

in einem mir angebotenen Arbeitsvertrag (es handelt sich um eine Stelle als Softwareentwickler / Programmierer) ist folgender Passus über Nutzungsrechte enthalten:

"Der Arbeitnehmer räumt dem Arbeitgeber die ausschließlichen Nutzungsrechte vorbehaltlos und uneingeschränkt an allen Werken ein, die er auf dem Arbeitsgebiet des Arbeitgebers erstellt. In die Übertragung eingeschlossen sind auch das Recht zur Bearbeitung sowie die Befugnisse nach §2 Abs. 2 des Verlagsgesetzes. Ausgenommen der Nutzungsrechte sind lediglich die Fälle §31 Abs.4 Urheberrechtsgesetz."

Mir ist die Formulierung "...die er auf dem Arbeitsgebiet des Arbeitgebers erstellt..." unklar. Wie scharf ist der Begriff "Arbeitsgebiet" aus juristischer Sicht zu sehen? Wenn ich meinetwegen so zum Spaß privat ein neuartiges softwaregestütztes Kochbuch schreibe (nur als Beispiel) und der Arbeitgeber entscheidet plötzlich, SW-Kochbücher zu seinem Arbeitsgebiet zu machen, gehört ihm dann meine (bis dahin private) Software?...

Wohl eher nicht, aber wie kann man dies besser/schärfer formulieren - es geht hier wohl eher um meine "Werke", die ich im Rahmen meiner Tätigkeit für den Arbeitgeber und zu meiner Arbeitszeit erstelle.

Gruß und vielen Dank

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des geleisteten Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Der Passus „ die er auf dem Gebiet des Arbeitgerbers erstellt" ist im Zweifel dahingehend auszulegen, als dass damit nur Nutzungsrechte an Werken übertragen werden, welche in unmittelbarer Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen entstanden sind. Das Gegenteil hiervon sind Werke, welche nur bei Gelegenheit oder außerhalb des arbeitsvertraglichen Pflichtenkreises geschaffen wurden (wie z.B. das erwähnte Kochbuch).

Allgemein wird insoweit arbeitsrechtlich differenziert nach Pflichtwerken, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten erstellt werden. Bei Pflichtwerken wird weiterhin unterschieden, ob das Werk innerhalb oder außerhalb des Betriebszweckes liegt. Schließlich gibt es noch die "freien Werke", die außerhalb der arbeitsvertraglichen Pflichten erstellt werden. "Freie Werke" sind solche, die vor Begründung des Arbeitsverhältnisses oder nur bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses und nicht in dessen Erfüllung geschaffen werden. Im Grunde kann man sagen, dass ihre Schaffung mit dem konkreten Arbeitsverhältnis nichts zu tun hat
(z. B. bringt ein Programmierer ein selbst programmiertes Programm in das Arbeitsverhältnis ein).

Der Arbeitnehmer als Urheber kann ausschließlich seine Verwertungsrechte in Form von Nutzungsrechten auf seinen Arbeitgeber übertragen. Nach herrschender Meinung besteht eine Verpflichtung zur Übertragung der Nutzungsrechte an Pflichtwerken allgemein. Die Übertragung muss auch nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein, sondern kann auch konkludent geschehen, was dann allerdings vom Arbeitgeber zu beweisen wäre. Bei "freien Werken" trifft den Arbeitnehmer die Pflicht, diese dem Arbeitgeber anzubieten, soweit sie sich in dessen Geschäftsfeld bewegen, da andernfalls eine arbeitsrechtswidrige
Konkurrenzsituation entstehen könnte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 7. Juni 2010 | 19:12

Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort!

Insbesondere schließe ich aus Ihrer Antwort, dass der Passus so korrekt ist und nicht umformuliert werden muss. Sehe ich das richtig?

Gruß und vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juni 2010 | 19:25

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Sie sehen das vollkommen richtig. Einer Umformulierung bedarf es bereits deshalb nicht, da dieser schon konkret genug und auch korrekt in Übereinstimmung mit der aufgezeigten herrschenden Rechtsansicht in Rechtsprechung und Literatur nur Werke umfasst, die eben direkt in unmittelbarem Zusammenhang mit arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Es sind also im Zweifel davon nur die aufgezeigten "Pflichtwerke" umfasst, alle von Ihnen außerhalb arbeitsvertraglicher Verpflichtungen (z.B. in Ihrer Freizeit) freiwillig erstellten Werke folgerichtig nicht.

Ich hoffe, damit auch Ihre weitere Frage beantwortet zu haben und würde mich abschließend über eine positive Bewertung sehr freuen.

Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

RA Thomas Joschko

Bewertung des Fragestellers 7. Juni 2010 | 19:29

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