Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
In Ihrem Fall ist einmal die Frage zu klären, ob Sie mit Ihrer Beitragszahlung in Verzug sind und zum anderen, ob die Anwaltskosten als Teil des Verzugsschadens zu bezahlen sind.
Verzug nach § 286 BGB
setzt Nichtzahlung der Leistung trotz Fälligkeit und Mahnung voraus. Eine Mahnung ist dann entbehrlich, wenn die Fälligkeit der Leistung kalendermäßig bestimmt ist.
Ob die Leistung kalendermäßig bestimmt ist, also ob Sie Ihren Beitrag zu einem bestimmtem Termin zahlen müssen, ergibt sich aus der Golfclubsatzung.
Soweit dies nicht der Fall ist, müssten Sie gemahnt worden sein.
Eine Mahnung ist eine nicht formgebundene, einseitig empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Willensäußerung. Das bedeutet, die Mahnung muss Ihnen zugegangen sein. Aufgrund Ihrer Angabe im Sachverhalt ist der Zugang wohl zweifelhaft. Den Zugang der Mahnschreiben muss der Golfclub in Nachweis bringen. Soweit die Mahnschreiben per einfachen Brief an die alte Adresse gegangen sind, wird der Golfclub den Zugang nicht nachweisen können.
Bereits insoweit ist zweifelhaft, ob Sie mit der Zahlung in Verzug waren.
Wichtig ist weiter, dass Verzug auch ein Verschulden voraussetzt.
Nun geben Sie an, dass Sie krank waren.
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn die Leistung ohne sein Verschulden aus allgemeinen Gründen oder aus in seiner Person liegenden oder auf den Gläubiger zurückzuführenden Gründen nicht zur vorgesehenen Leistungszeit erbracht werden kann.
Krankheit kann einen derartigen Ausschlussgrund darstellen, sofern sie dazu führte, dass Sie entweder nicht in der Lage waren, sich um die Post zu kümmern oder die geschuldete Zahlung vorzunehmen. Es muss sich diesbezüglich also um eine schwere Erkrankung oder einen Krankenhausaufenthalt handeln.
Es fehlt somit möglicherweise auch an einem Verschulden Ihrerseits.
Nun zu den Anwaltskosten als Verzugsschaden.
Da die Geschäftsgebühr des Anwalts bereits mit der Entgegennahme der erforderlichen Fallunterlagen durch den Anwalt anfällt, ist es für das Entstehen der Anwaltsgebühr als Verzugsschadens unerheblich, ob Ihnen das Mahnschreiben zugegangen ist oder nicht. Die Gebühren sind in jedem Fall entstanden.
Es handelt sich jedoch um ein einfaches Mahnschreiben.
Bei einem Schuldner, der einen fälligen Anspruch schlicht nicht erfülle, reiche es zur zweckentsprechenden anwaltlichen Rechtsverfolgung aus, den Rechtsanwalt mit einer einfachen Mahnung zu beauftragen. Dies hat zur Folge, dass der Anwalt lediglich Anspruch 0,3-Geschäftsgebühr zuzüglich einer ungekürzten Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer hat, allerdings nur, wenn Sie wie oben beschrieben, tatsächlich in Verzug waren.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Golfclubmitgliedschaft
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Inkasso, Mahnungen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Guten Tag!
Bin Deutscher, habe Wohnsitz in der Schweiz und bin in Deutschland Mitglied eines Golfclubs (GmbH).
Aufgrund eigener Krankheit und Umzug innerhalb der Schweiz habe ich bisher versäumt meine Jahresspielgebühr 2010 in Deutschland zu bezahlen. Der Golfclub hat wohl mehrmals gemahnt, nicht eingeschrieben, an alte Adresse etc., so dass Zahlung untergegangen ist. Jetzt schreibt Anwalt ebenfalls uneingeschrieben an alte Adresse mit üblichen Mahnkosten §13,14 RVG
.
Bin immer noch krankgeschrieben, werde dieses Jahr nicht spielen können, nehme aber nicht an, deshalb um die Gebühr zu kommen (gemäss Vertrag ist Krankheit kein Grund für Ermässigung etc.)
Kann man die Mahnkosten aber noch umgehen, sollte man vielleicht so frei sein, die uneingeschriebene Mahnung vom Anwalt zu ignorieren, viele sagen ja, könnte nicht angekommen sein ...etc, ist mein Wohnsitz im Ausland irgendwie von Bedeutung?
Vielen Dank
Mahnung Mahnung Ausland Verzug