Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Zur Beantwortung Ihrer Fragen ist zunächst einmal zu differenzieren zwischen der Frage der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, d.h. der Frage ob Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen darf, und der Frage der einzuhaltenden Kündigungsfrist. Beide Themenbereiche sind getrennt voneinander zu betrachten.
1.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gilt § 23 KSchG
.
Demnach findet das Kündigungsschutzgesetz auf Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben, nur dann Anwendung, wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung abzustellen.
Da in Ihrem Betrieb nur noch 4 Mitarbeiter beschäftigt sind, findet das Kündigungsschutzgesetz somit keine Anwendung, d.h. der Arbeitgeber braucht zum Ausspruch der Kündigung keinen besonderen Kündigungsgrund.
2.
Unabhängig hiervon ist die Frage der einzuhaltenden Kündigungsfrist. Diese ist gesetzlich in § 622 Abs. 2 BGB
geregelt. Von dieser gesetzlichen Regelung darf einzelvertraglich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Zulässig ist es allerdings, diese gesetzlichen Kündigungsfristen zugunsten des Arbeitnehmers zu verlängern, was in Ihrem Fall offensichtlich geschehen ist. Diese verlängerte Kündigungsfrist kann einvernehmlich, also mit Zustimmung des Arbeitnehmers, auch wieder verkürzt werden. Die Mindestfristen des § 622 Abs. 2 BGB
dürfen hierdurch allerdings nicht unterschritten werden.
Letztendlich wird in Ihrem Fall hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise dementsprechend entscheidend sein, wie konkret gefährdet der Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses derzeit ist. So macht eine einvernehmliche Reduzierung der Kündigungsfrist, nur damit Ihnen Ihr Arbeitgeber auf einen früheren Termin kündigen kann, natürlich keinen Sinn.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht