Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Das Maß des so genannten Trennungsunterhalts bestimmt sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei der Anspruch mit Rechtskraft der Scheidung endet.
Voraussetzung für diesen Unterhaltsanspruch ist u.a. die Bedürftigkeit des betreffenden Ehegatten, d.h. dessen eigenes Einkommen ist nicht zur Erhaltung des bisherigen Lebensstandards ausreichend.
Damit sich die Berechnung der Unterhaltsansprüche möglichst einheitlich vollzieht, werden von den Familiensenaten der jeweiligen Oberlandesgerichte in regelmäßigen Abständen die so genannten „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien" herausgegeben.
In Ihrem Fall sind dies die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, die Sie beispielsweise hier
http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Unterhaltsrecht/uhalt.Januar2010,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
in Augenschein nehmen können.
Wie Sie Ziff. 15.2 dieser Leitlinien entnehmen können, bemisst sich in Ihrem Fall der Bedarf Ihrer Ehefrau nach der Differenz Ihrer beiden Einkommen.(Differenzmethode) Von der Differenz steht Ihrer Frau grundsätzlich 3/7 zu.
Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings zunächst, dass Ihr Einkommen entsprechend Ziff. 10.4 zunächst um die Aufwendungen für die Schulden zu bereinigen ist, die bereits eheprägend waren.
Dementsprechend wird Ihr Einkommen um die erwähnten € 800,- auf € 2.200,00 zu bereinigen sein.
Da Ihre Frau selbst € 1.200,00 verdient, beträgt die Differenz € 1.000,00. Hiervon 3/7 ergibt einen unterhaltsrechtlichen Bedarf in Höhe von EUR 428,58, gerundet € 429,00.
Allerdings ist bei Ihrer Frau der Vorteil aus dem mietfreien Wohnen im gemeinsamen Haus wie Einkommen zu berücksichtigen. Hierbei ist gemäß Ziff. 5 der Leitlinien zu fragen, welche Miete angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute angemessen wäre.
Da eine Miete von € 429,00 angesichts Ihrer dargelegten Einkommensverhältnisse für 4 Personen durchaus angemessen erscheint, gehe ich im Rahmen dieser Erstberatung nicht davon aus, dass Ihre Frau einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
hallo ,da wir 25 jahre verheiratet sind wie lange müßte ich dann trennungsunterhalt bezahlen ,dh wie lang darf dann die exfrau den wohnvorteil nutzen ?der anspruch auf trennungsunterhalt endet wenn man 25 jahre verheiratet ist ;doch nicht mit dem tag der scheidung ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet nach der Rechtssprechung des BGH mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Danach besteht möglicherweise ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt, der jedoch an andere Voraussetzungen geknüpft ist. Grob geschildert müssen so genannte "ehebedingte Nachteile" vorliegen, die sich nicht allein aus der Dauer der Ehe ergeben.
Falls noch nicht geschehen, sollte auch hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung eine Regelung getroffen werden. HIerzu gehören auch die Eigentumsverhältnisse am Haus.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt