Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Sozialhilfe ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.
Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten dabei immer gemeinsam zu berücksichtigen (unabhängig davon, wer tatsächlich Eigentümer ist), § 19 Abs. 1 SGBXII, § 19 Abs. 3 SGB XII
.
Der Aufenthalt in einem Pflegeheim führt aber regelmäßig nicht zu einem dauernden Getrenntleben der Ehegatten, welches der Anwendung vorgenannter Bestimmung entgegen stehen würde.
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom Urteil vom 19. 2. 2009 - B 10 LW 3/ 07 R
hierzu entschieden:
„Nach § 1567 Abs 1 BGB
leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Das Getrenntleben setzt demnach nicht nur das Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft, sondern auch einen erkennbaren Trennungswillen voraus. Ein dauernder Aufenthalt in einem Pflegeheim erfüllt damit für sich allein noch nicht die Voraussetzungen des § 1567 Abs 1 BGB
. In diesem Fall kommt vielmehr dem subjektiven Element besondere Bedeutung zu. Maßgebend ist insoweit, ob ein erkennbarer Trennungswille besteht, der die Aufgabe der bisher noch rudimentär verwirklichten Lebensgemeinschaft betrifft (hierzu BGH FamRZ 1989, 479
, 480; OLG Hamm FamRZ 1990, 166
, 167; vgl auch BSG SozR 4-2600 § 46 Nr 3
RdNr 25)."
Da ein Trennungswille zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe für Ihre Mutter wohl nicht behauptet wurde, war grundsätzlich auch das Vermögen des Vaters bei der Bewilligung der Leistungen für die Mutter zu berücksichtigen.
Allerdings kann Vermögen nur insoweit der Bewilligung von Sozialhilfe entgegenstehen bzw. die Bewilligung deshalb nur als Darlehen erfolgen, als das Vermögen im Rahmen des Gesetzes einzusetzen ist (das heißt nicht unter das sog. Schonvermögen fällt). Und nach § 90 Abs. 2 SGB XII
darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII
genannten Person (Ihr Vater) allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Das Grundstück durfte also nur als Vermögenseinsatz berücksichtigt werden, wenn es zu groß für den verbleibenden Vater im sozialhilferechtlichen Sinn war. Zu der Frage der Angemessenheit im Sinne einer entsprechenden Bestimmung in einem anderen Gesetz (SGB II, Hartz IV), verweise ich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06
R) und dortige Entscheidungsgründe. Eine eindeutige Grenze hat das BSG bisher nicht getroffen. In jener Entscheidung hat es lediglich befunden, dass ein selbst bewohntes Haus von 90 qm bei ZWEI Personen noch Schonvermögen im Sinne des Gesetzes ist, welches nicht zu verwerten ist.
Wenn es danach aufgrund der Größe etc. zu verwerten war, war die Leistung als Darlehen nach § 91 SGB XII
gerechtfertigt.
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Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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