Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach der Schilderung der zwischen Ihnen und Ihren Partnern bestehenden vertraglichen Beziehungen, besteht im Falle des Ausscheidens einer der Partner vor Ablauf des drei-Jahres-Zeitraums kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Ob das von Ihnen vorgesehene Angebot für die Partner "fair" ist, kann ich nicht beurteilen, da mir nicht der Wert der Anteile, welche den übrigen Gesellschaftern im Falle der Auseinandersetzung der Gesellschaft zustehen würde, bekannt ist.
Die Zahlung einer Abfindung macht im Übrigen nur Sinn, wenn zwischen den anderen Partnern die Gesellschaft fortgesetzt wird. Hier sollten Sie in dem Gesellschaftsvertrag nachschauen, ob für den Fall der Auflösung der Gesellschaft tatsächlich auch eine Abfindung vorgesehen ist.
Bei einer Auflösung der Gesellschaft sollte eine einvernehmliche Regelung zur Auseinandersetzung über das Gesellschaftsvermögen getroffen werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Auseinandersetzung der Gesellschaft und besteht für diesen Fall auch keine anderweitige Vereinbarung, so sind die dafür vorgesehenen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuwenden:
Als erstes müssten Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, diesem zurückgegeben werden. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann kein Ersatz verlangt werden (vgl. § 732 BGB
).
Sodann wären aus dem Gesellschaftsvermögen die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern Ihrer Gesellschaft gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Für noch nicht fällige oder streitige Schulden wäre das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten (vgl. § 733 Abs. 1 BGB
).
Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen wären als nächstes die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, wäre der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden (vgl. § 733 Abs. 2 BGB
).
Ein nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen verbleibender Überschuss wäre auf Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Gewinnanteile aufzuteilen (vgl. § 734 BGB
).
Für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht ausreicht, könnte für die Gesellschafter sogar eine Nachschusspflicht bestehen. Sie müssten dann für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufkommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann ein Gesellschafter für den von ihm zu tragenden Anteil nicht aufkommen, so müssen die übrigen Gesellschafter dafür aufkommen (vgl. § 735 BGB
).
Können Sie mit Ihren Partnern keine Einigung erzielen, wäre selbstverständlich die Einschaltung eines professionellen und neutralen Vermittlers vernünftig. Damit können Sie einen Rechtsanwalt, der auf Mediation spezialisiert ist, beauftragen. Dadurch kann ein sonst eventuell erforderliches kostspieliges Gerichtsverfahren vermieden werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
Vielen Dank für Ihre Antwort. Habe wohl zu wenig Angaben gemacht.
Die Gesellschaft wird von den anderen Partnern weitergeführt, löst sich also nicht auf.
Ich besitze keine Anteile am Vermögen der Gesellschaft, habe auch nichts einbezahlt, bezog quasi eine Art feste
Gewinnbeteiligung f. meine Arbeit.
Wie sieht dann ihre Beurteilung aus (nur Frage 1) ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage.
Unter den nun genannten Bedingungen wäre Ihr Angebot, soweit es sich ohne Einsicht in die Vertragsunterlagen beurteilen lässt, durchaus fair. Da in Bälde die drei Jahre verstrichen sind und dann eine Abfindung zu zahlen wäre, halte ich ein Angebot zum Ausscheiden aus der Gesellschaft bei Zahlung von 75 % der Abfindung auch für angemessen.
Für einen höheren Abfindungsanteil würde m. E. sogar sprechen, dass Ende April 2006 fast - bis auf einen Tag - der gesamte Zeitraum verstrichen ist, der für Ihre Abfindungsberechtigung als Dauer der Beteiligung an der Gesellschaft erforderlich ist.
Auf der anderen Seite würden Ihnen wohl die Partner auch entgegen kommen, da ansonsten erst eine Kündigung, wie sie schrieben, zu einem viel späteren Zeitpunkt in Betracht kommt.
Sie sollten daher, vielleicht unter Darlegung der hier kurz geschilderten Abwägungen, Ihren Partnern den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorschlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de