Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gerne nachfolgend beantworte.
Wenn ich nun nicht mehr an diesen Arbeitsplatz zurück möchte und einen Auflösungsvertrag
vereinbaren möchte, steht mir dann eine Abfindung (Höhe?) zu und was muss ich beachten auch wg. Arbeitslosengeldanspruch?
Es existiert im deutschen Arbeitsrecht kein Anspruch auf eine Abfindung. Lediglich in gewissen prozessualen Konstellationen kann es zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung kommen.
Oftmals wird gleichwohl in Aufhebungsverträgen eine Abfindung vereinbart. Dies ist Verhandlungssache. Als Richtwert kann hier gelten: Ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Bezüglich einer möglichen Sperrfrist beim künftigen Bezug von Arbeitslosengeld wirkt sich die Vereinabrung einer Abfindungszahlung grundsätzlich positiv aus.
Insgesamt wäre ein Aufhebungsvertrag aber unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Sperrfrist genauer zu untersuchen. Hier fallen weiter z.B. ins Gewicht:
- Liegt ohnehin ein Kündigungsgrund vor?
- Wird die Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag berücksichtigt?
Koste ich den Arbeitgeber im Moment überhaupt Geld?
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie derzeit Verletztengeld oder Krankengeld beziehen. Dies wird von einer Unfallkasse bzw. Ihrer Krankenversicherung bezahlt.
Der Arbeitgeber hat in dieser Zeit lediglich einen erhöhten Verwaltungsaufwand. Zudem muss er aber den Ausfall Ihrer Arbeitskraft betrieblich kompensieren, was Ressourcen kostet, mit planerischer Unsicherheit verbunden ist und insofern mit Kosten verbunden sein kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser, Rechtsanwalt