Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB), wenn die handschriftliche Klausel nicht verhandelt, d.h. vom Vermieter zur Disposition gestellt, wurde.
Da die Renovierungspflicht zum Ende des Mietverhältnisses unabhängig davon besteht, ob die Renovierung erforderlich ist oder nicht, ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Es gilt das Gesetz. Der Vermieter ist für die Renovierung zuständig.
D.h. dass Sie auch nicht verpflichtet sind, Dübellöcher zu verschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Hallo Herr Eichhorn,
Ihr Satz: "es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB), wenn die handschriftliche Klausel nicht verhandelt, d.h. vom Vermieter zur Disposition gestellt, wurde." ist mir nicht ganz klar. Was heißt, "zur Disposition stellen"? Ich habe diesen Vertrag natürlich unterschrieben, aber explizit diskutiert wurde diese Klausel nicht.
Mein Vermieter ist selbst Anwalt (Konzernrecht) und schrieb mir folgendes, was mich jetzt etwas verwirrt:
"ich habe mir nun den Mietvertrag zwischen uns und die geltende Rechtsprechung einmal angesehen.
Richtig ist, dass die Rechtsprechung schon seit Langem Klauseln in Mietverträgen als unwirksam erachtet, in denen dem Mieter aufgelegt wird, in bestimmten Zeitabständen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Deswegen steht auch in unserem Mietvertrag unter § 3 Ziff. 8, dass Sie nicht verpflichtet sind, während der Mietzeit irgendwelche Schönheitsreparaturen durchzuführen, sondern dies in Ihrem freien Belieben steht. Allerdings wurde in § 3 Abs. 7 handschriftlich vermerkt „Die Wohnung wurde neu renoviert übergeben und ist von dem Vermieter bei Auszug ebenfalls renoviert zu übergeben."
Die Rechtsprechung sagt hier, dass Mieter beim Auszug nur insoweit renovieren müssen, als ein Renovierungsbedarf besteht. Wenn also bspw. ein Mieter die Wohnung erst ein Jahr vor seinem Auszug gestrichen und seitdem kaum genutzt hat, besteht vermutlich kein Renovierungsbedarf.
Ich bin zusammenfassend also der Meinung, dass Sie verpflichtet sind, vor Ihrem Auszug Bohr- und Dübellöcher zu entfernen und die Wohnung zumindest einmal zu streichen. Ob irgendwelcher Renovierungsbedarf am Boden besteht, vermag ich derzeit nicht abschließend zu sagen, weil die Wohnung ja noch möbliert ist. Mein Eindruck war allerdings, dass hier kein Bedarf besteht, Gleiches gilt für alles andere."
Was kann ich ihm auf seine email antworten?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zur Disposition stellen bedeutet, dass der Vermieter ernsthaft im Rahmen von Verhandlungen auch auf die Klausel verzichtet hätte.
Es bleibt bei meiner Antwort.
Die Klausel verpflichtete Sie auch dann zur Rückgabe im renovierten Zustand, wenn Sie z.B. erst seit drei Jahren dort gewohnt hätten und die üblichen Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen wären.
Die Klausel ist daher wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Es gilt die gesetzliche Regelung: besenreine Übergabe.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt