1. November 2007
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12:34
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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herzlichen Dank für Ihre Fragen, die ich nachfolgend beantworten darf.
Grundsätzlich fallen nach der Richtlinie, siehe hierzu Art. 2 der Richtlinie, Urlaubs- oder Krankheitszeiten nicht in die Berechnung der Arbeitszeit, da Sie dem Arbeitgeber zu diesen Zeiten nicht zur Verfügung stehen und eine Tätigkeit nicht ausüben können.
1. Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt;
Hieraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Berechnung der 48-Stunden-Grenze diese Zeiten nicht mit eingerechnet werden dürfen. Insofern verweisen Sie richtig auf den Wortlaut des Art. 16b der Richtlinie.
Einen Anspruch auf die Erreichung der 48-Stunden-Grenze haben Sie jedoch nur, wenn sie tatsächlich eine solche Arbeitszeit in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart haben. Davon ist jedoch regelmäßig nicht auszugehen. Sie haben lediglich Anspruch auf eine Arbeitsleistung in Höhe der im Arbeitsvertrag angegebenen Zeiten. Die in der Richtlinie festgelegte Grenze stellt das Maximum einer möglichen Arbeitsbelastung dar. Gleichzeitig müssen Sie die Urlaubs- und Krankheitszeiten im Rahmen Ihres Arbeitsvertrages beachten. Hier ist nämlich durchaus eine jeweilige Anrechnung auf Ihre arbeitsvertragliche Arbeitszeit möglich. Aus diesem Grund müssen Sie die Regelungen der Richtlinie, die darauf ausgerichtet ist, eine mögliche Mehrarbeit zu verhindern, strikt von den Regelungen Ihres Arbeitsvertrages unterscheiden
Ich hoffe, ihre Fragen hilfreich und informativ beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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