Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Sie haben nach eigenen Aussagen Garantie und Rücknahme ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für die Gewährleistung. Garantie und Gewährleistung sind zwei verschiedene Angelegenheiten.
Mit dem Abschluss der Auktion ist ein Kaufvertrag zustandegekommen gem. § 433 BGB. Als Verkäufer haben Sie die Pflicht, den Verkaufsgegenstand dem Käufer frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn das Keyboard bei Gefahrübergang, hier Übergabe, die vereinbarte Beschaffenheit hatte gem. § 434 BGB. Sie haben vorgebracht, dass das Keyboard vor Mitnahme noch einmal vorgeführt wurde und es dort funktionsfähig war. In diesem Fall kommt es also auf die Beweislast an.
Die Beweislast, ob die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelfrei oder mangelhaft war, trägt nach Übergabe der Ware grundsätzlich der Käufer, d.h., er muss beweisen, dass ein Mangel bei Abholung vorgelegen hat. Dies wissen Sie jedoch nur allein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Sie haben nach eigenen Aussagen Garantie und Rücknahme ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für die Gewährleistung. Garantie und Gewährleistung sind zwei verschiedene Angelegenheiten.
Mit dem Abschluss der Auktion ist ein Kaufvertrag zustandegekommen gem. § 433 BGB. Als Verkäufer haben Sie die Pflicht, den Verkaufsgegenstand dem Käufer frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn das Keyboard bei Gefahrübergang, hier Übergabe, die vereinbarte Beschaffenheit hatte gem. § 434 BGB. Sie haben vorgebracht, dass das Keyboard vor Mitnahme noch einmal vorgeführt wurde und es dort funktionsfähig war. In diesem Fall kommt es also auf die Beweislast an.
Die Beweislast, ob die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelfrei oder mangelhaft war, trägt nach Übergabe der Ware grundsätzlich der Käufer, d.h., er muss beweisen, dass ein Mangel bei Abholung vorgelegen hat. Dies wissen Sie jedoch nur allein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin