Sehr geehrter Fragesteller,
gemäß den Regeln des Zivilrechts in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E-Bay Ag ist ein wirksamer Kaufvertrag über zwei PC´s zu Stande gekommen. Nach Ihrer Schilderung haben Sie bereits einen PC erhalten. Es ist dem Verkäufer auch nicht unmöglich, einen weiteren PC zu leifern, da diese nach wie vor über einen Händler bezogen werden können. Setzen Sie dem Händler eine Frist zur Lieferung, falls Sie dies nicht bereits in dem von Ihnen erwähnten Schreiben getan haben. Nach Fristablauf können Sie einen Schadensersatz geltend machen.
Der Marktpreis des Rechners beläuft sich auf ca. 450,00 EUR, so dass die Differenz in Höhe von 350,00 EUR geltend gemacht werden kann. gerne vertreten wir Sie hierbei.
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger
gemäß den Regeln des Zivilrechts in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E-Bay Ag ist ein wirksamer Kaufvertrag über zwei PC´s zu Stande gekommen. Nach Ihrer Schilderung haben Sie bereits einen PC erhalten. Es ist dem Verkäufer auch nicht unmöglich, einen weiteren PC zu leifern, da diese nach wie vor über einen Händler bezogen werden können. Setzen Sie dem Händler eine Frist zur Lieferung, falls Sie dies nicht bereits in dem von Ihnen erwähnten Schreiben getan haben. Nach Fristablauf können Sie einen Schadensersatz geltend machen.
Der Marktpreis des Rechners beläuft sich auf ca. 450,00 EUR, so dass die Differenz in Höhe von 350,00 EUR geltend gemacht werden kann. gerne vertreten wir Sie hierbei.
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger
Rückfrage vom Fragesteller
21. März 2006 | 18:13
Vielen Dank Herr RA Momberger ,
ich habe keinen PC erhalten . Der Verkäufer beruft sich hier auf einen Irrtum.
Zunächst werde ich versuchen mich mit ihm gütlich zu einigen .
Sollte dies nicht fruchten werde ich Sie nochmals kontaktieren .
Bedanke mich !
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. März 2006 | 08:42
In Ordnung.
Mit freundlichem Gruß
H. Mombegrer