ohne nähere Einzelheiten zu kennen, kann ich zu den Erfolgsaussichten einer Klage in Ihrem Fall natürlich keine Aussage treffen. Wenn Sie allerdings keinen Anwalt einschalten und es kommt in der Güteverhandlung tatsächlich zu einem Abfindungsvergleich, entstehen - abgesehen von den Zustellungskosten von rd. EUR 15,00 - keine weiteren Kosten für Sie. Das Kostenrisiko ist also gering. So betrachtet kann sich die Einreichung der KLage also lohnen.
Ob es allerdings zu einem Abfindungsvergleich kommen wird, hängt von vielen Faktoren ab: Zunächst einmal müssten Sie überhaupt Kündigungsschutz haben (Beschäftigungsdauer mehr als 6 Monate - in Ihrem Fall kein Problem - sowie regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt - wäre zu prüfen); weiter müssen Ihre Aussichten, das Kündigungsschutzverfahren zu gewinnen, gut sein (also besser als 50%) und schließlich muss der Arbeitgeber bereit sein, überhaupt eine Abfindung zu zahlen. Er ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet. Es gibt nämlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Was in dem Kündigungsschreiben hinsichtlich des Kündigungsgrundes steht, ist ohne Belang, da der Kündigungsgrund nicht bezeichnet werden muss. Er muss nur da sein und ggf. vor Gericht nachweisbar.
Wenn Sie Klage erheben wollen, beachten Sie bitte die 3-Wochen-Frist: Wenn Sie die Kündigung gestern, also am 24.07.2006, erhalten haben, läuft die Frist zur Klageerhebung in Ihrem Fall am 14.08.2006 ab. Bis dahin muss die Klage bei dem zuständigen Gericht eingegangen sein, ansonsten wäre die Kündigung nicht mehr angreifbar.
Beachten Sie bitte auch, dass die Klage beim Arbeitsgericht, nicht beim AG (Amtsgericht) einzureichen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen hinreichend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Rechtsanwalt
FAchanwalt für Arbeitsrecht
Es sind ca.280 Beschäftigte in der Firma.Sind die Aussichten auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage gering, da die Stabsstelle nicht wieder besetzt wird und ein gleichwertiger Arbeitsplatz zmindest in dieser Firma nicht vorhanden ist? Ein Einsatz in einer der Tochterfirmen wär meiner Meinung nach mit ein bisschen gutem
Willen möglich.Aber muss der Arbeitgeber das in seine Erwägungen mit einbeziehen?
Danke
Bei der Frage der Sozialauswahl spielen diese Überlegungen keine Rolle, da das Kündigungsschutzgesetz immer nur betriebsbezogen, nicht jedoch konzernbezogen ist. Allerdings könnte der Arbeitgeber verpflichtet sein, Ihnen - bevor er Ihnen kündigt - einen anderen freien Arbeitsplatz anzubieten, sofern denn einer vorhanden ist. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Arbeitsplatz mit schlechteren Arbeitsbedingungen verknüpft ist. Dann wäre die Kündigung schon deswegen unwirksam, weil der Arbeitgeber es versäumt hat, Ihnen diesen Arbeitsplatz anzubieten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hinreichend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow