nach Art. 19 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ihr Kind ist Deutscher Staatsangehöriger. Sie sollten für ihn einen Deutschen Pass beantragen. Als Deutscher wird er nicht zum Tunesischen Militär müssen. Für Aufenthalte bis 90 Tage benötigen Deutsche Staatsangehörige kein Visum. Wenn ein längerer Aufenthalt geplant ist, braucht man ein Visum. Bitte fragen Sie zur Sicherheit auch noch beim Auswärtigen Amt nach, ob sich die tunesischen Exekutivorgane an das geltende Recht halten.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
das ist wie bei meinem mann trotzdem bedenken ist mein rechtlich in tunesien dann tunesier.einreise verweigern?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie können sich sicher sein, dass Ihr Sohn die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. In dem Staatsangehörigkeitsgesetz finden Sie alles :
http://bundesrecht.juris.de/rustag/BJNR005830913.html
Bitte schauen Sie die §§ 4, 16, 25 und 29 an.
Es ist die Frage, ob Ihr Mann beide Staatsangehörigkeiten behalten kann. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich, (s. § 29 Abs. 4).
Ihr Sohn kann nur dann die Deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn er willentlich die Tunesiche Staatsangehörigkeit erwirbt, oder in die tunesischen Streitkräfte eintritt ( § 16). Hierzu kann er nicht gezwungen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin