13. März 2007
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16:02
Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
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Ihre Frage beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
Regional bestehen hinsichtlich der zu gewährenden Kosten der Unterkunft große Unterschiede, die wiederum aus den Unterschieden in den regionalen Mietpreisen resultieren. Für Ihr Bundesland sind die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnung) zum 1. Juli 2005 in Kraft getreten, und somit amßgeblich.
Hauptkriterium für die Prüfung der Angemessenheit ist danach die Brutto-Warmmiete einer Wohnung – unabhängig von ihrer Größe. Angemessen ist danach für: 1-Personen-Haushalt: 360 €, 2-Personen-Haushalt: 444 €, 3-Personen-Haushalt: 542 €, 4-Personen-Haushalt: 619 €, 5-Personen-Haushalt: 705 €. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50 €.
Für Sie folgt daraus, dass Ihre Wohnung ALG2 - fest ist. An sie gerichtete Umzugsaufforderungen wären rechtswidrig. Sollte das zuständige Jobcenter anderer Auffassung sein, setzen Sie Ihre Ansprüche einfach per Anwalt - notfalls im Eilverfahren - beim Sozialgericht durch.
Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt