23. Februar 2007
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19:32
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Im Fall Ihrer Schwester handelt sich hier um eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides, d.h. die Bewilligung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist rechtswidrig gewesen, es bestand also kein Anspruch auf Grundsicherung im Zeitpunkt der Bewilligung, die Behörde hat zu Unrecht die Voraussetzung für die Hilfegewährung angenommen.
Dann kommt grundsätzlich eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 45 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X) in Betracht.
Das Vertrauen des Bürgers(hier Ihrer Schwester) in die Richtigkeit staatlichen Handelns ist aber ebenso grundsätzlich schützenswert und steht einer Rücknahme entgegen (§ 45 Absatz 2 Satz 1-2 SGB X).
Anders sieht es aus, wenn ein Hilfesuchender vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben macht, zum Beispiel Einkommen verschweigt oder dem Hilfeempfänger die Rechtswidrigkeit bekannt ist oder ihm sich hätte aufdrängen müssen. In diesen Fällen ist das Vertrauen nicht schutzwürdig (§ 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X).
Hier liegt also der Knackpunkt, in wie weit hätte sich Ihrer Schwester aufdrängen müssen, das Sie ab dem 2-ten Semester wieder Bafög berechtigt gewesen wäre.
Hier kommt es also ganz entscheidend auf Ihre Argumentationsfähigkeit an, wenn Sie sich zum Sachverhalt äußern. Sie müssen darlegen, dass es sich nur um ein versehen gehandelt hat und das Amt die Hauptschuld trägt.
Leider gibt es auch keine Möglichkeit Bafög nachträglich zu erhalten. Merkt man erst nachträglich , dass BAföG zugestanden hätte, man aber versäumt habt, einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist die Förderung bis zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich verloren. BAföG wird nicht rückwirkend gewährt
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt