Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
„Frau xy ist eine ausdauernde und belastbare Mitarbeiterin, die auch unter schwierigen Arbeitsbedingungen alle Aufgaben stets gut bewältigt. Sie arbeitet sicher und findet sich in neuen Situationen gut zurecht.“ – Diese Formulierung entspricht der Note 2.
„Schon nach sehr kurzer Einarbeitungszeit arbeitet Frau xy vollkommen selbständig. Sie erfällt ihre Aufgaben mit ausdauerndem Engagement und äußerster Konzentration.“ – Diese Formulierung entspricht der Note 1 bis 2.
„Bei Erledigung ihrer Aufgaben zeichnet sie sich durch Gewissenhaftigkeit, Genauigkeit und Umsicht aus. Auch in schwierigen Situationen kann man sich gut auf sie verlassen.“ – Diese Formulierung entspricht der Note 2 bis 3. Es sollte das Wort „stets“ vor „gut“ eingefügt werden um ein besseres Ergebnis zu erhalten.
„Frau xy ist eine zuverlässige, leistungsfähige Mitarbeiterin, die ihre umfangreichen Arbeitsaufgaben folgerichtig, zügig und sehr gut erledigt. Sie arbeitet selbständig, zuverlässig und stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“ - Diese Formulierung entspricht der Note 2 bis 3. Es sollte das Wort „stets“ vor „selbständig“ eingefügt werden um ein besseres Ergebnis zu erhalten.
„Ihren Arbeitsbereich beherrscht sie umfassend. Gerne bestätigen wir ihr Ehrlichkeit und Pünktlichkeit.“ Diese Formulierung entspricht der Note 2 bis 3. Jedoch sollte der letzte Satz geändert werden, insbesondere die Formulierung „gern bestätigen wir ihr“ sollte nicht im Zeugnis erscheinen. Besser wäre z. B.: Frau XY war stets ehrlich und pünktlich.
„Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen ist vorbildlich.“ Diese Formulierung entspricht der Note 2.
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis mit der Note 3. Wenn Sie eine bessere Benotung haben möchten, so müssten Sie anbringen, weshalb Sie überdurchschnittlich bewertet werden wollen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass neben den o.g. Änderungsvorschlägen keine weiteren negativen (versteckten) Inhalte zu finden sind.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
Sehr geehrte Frau Sperling,
haben Sie vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und die genannten Verbesserungsvorschläge.
Ich habe mich sehr darüber gefreut.
Da einige Formulierungen zwischen den Noten 2-3 liegen möchte ich meinem Arbeitgeber gerne vorschlagen bzw. ihn darum bitten, diese -mittels Ihrer verbesserungsvorschläge- eindeutig der Note 2 zuzuordnen.
Meine Begründungen wären wie folgt:
- das Zwischenzeugnis, welches vor dem genannten erstellt wurde war eindeutig der Note 2 zugeordnet und mit meinem Vorgesetzten gemeinsam erstellt und von der GF abgezeichnet.
- erst vor kurzem wurde mir eine Gehaltserhöhung zugewiesen mit Dank und Wunsch auf weitere gute Zusammenarbeit.
- die Einarbeitung einer neuen MA und Hilfestellung für eine bereits vorhandene MA wurde mir übertragen bzw. die Personalchefin ist diesbzgl. auf ich zugekommen.
- desweiteren wurde mir mehrfach und wiederholt von Personalchefin und GF Lob ausgesprochen (mündlich) und Bedauern, dass ich die Firma verlassen würde und ein "Ersatz" schwer möglich ist etc..
Ich denke, dass all diese Aspekte zusammen einer "schwammigen" Bewertung zwischen 2-3 absolut widersprechen...und ich Anspruch auf eine eindeutige Einstufung in die Note 2 hätte, auch wenn dieser evtl. "rechtlich" nicht geltend gemacht werden kann...oder wie sehen Sie das?
Hinzu kommt, dass auch Bewertungen zw. 1-2 im Zeugnis vorhanden sind, die den "Abfall" in 2-3 nochmal verwirrender machen..
Über eine Antwort Ihrerseits würde ich mich freuen und verbleibe bis dahin
mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem von Ihnen weiter geschilderten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass Ihr Zeugnis der Note "2" entsprechen kann und Sie sich dahingehend an Ihren AG wenden können.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Ihrem AG die genauen Einordnungen nicht wirklich bekannt sind und daher die gegenständliche Bewertung erfolgt ist.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin