5. Januar 2025
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20:13
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: stefan.lorenz@steuer-aktiv.de
Die Zweitwohnungssteuer in Wendtorf ist an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung gekoppelt. Ohne Meldepflicht fällt daher grundsätzlich keine Zweitwohnungssteuer an. Allerdings erhebt Wendtorf eine gestaffelte Zweitwohnungssteuer, die sich nach der Anzahl der Eigennutzungstage richtet. Bei einer Eigennutzung bis zu 31 Tagen werden 50 % der Bemessungsgrundlage herangezogen.
Eine Zweitwohnung wird als jede Wohnung definiert, die neben der Hauptwohnung für persönliche Zwecke vorgehalten wird. Das Innehaben einer solchen Wohnung ist steuerpflichtig, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer. Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung, wobei bei einer Eigennutzung bis zu 31 Tagen im Jahr 50 % des Mietwertes als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Da Sie und Ihre Frau die Wohnung in Wendtorf etwa 15 Nächte im Jahr für persönliche Zwecke nutzen, fällt diese unter die Definition einer Zweitwohnung und ist somit grundsätzlich steuerpflichtig. Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerpflicht unabhängig von einer melderechtlichen Anmeldung als Nebenwohnung besteht. Daher sollten Sie die Zweitwohnungssteuer entrichten, um gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Unabhängig davon können Sie natürlich bei der Gemeinde entsprechend eine Ausnahmeregelung beantragen, unter Einbezug eines Ermessens.
Ich hoffe, das hilft für Ihre Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Abend!