Zweitwohnung

14. November 2005 17:07 |
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Steuerrecht


Hallo,
ich habe eine eigene Zweimann-Firma (GbR) mit mehreren Bestandskunden.

Jetzt habe ich einen großen Kunden hinzubekommen bei dem ich für das nächste Jahr ein Projekt mache und das ganze Jahr dort vor Ort sein muss.

1. Kann ich meine Zweitwohnung (bei meinem Kunden vor Ort) steuerlich geltend machen?

2. Außerdem habe ich gelesen, dass man im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch Verpflegungsausgaben geltend machen kann. Stimmt das?



Wenn ja erstens und zweitens: Bei der Steuererklärung meiner Firma oder bei meiner privaten?

Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,

für Ihre Anfrage bedanke ich mich und beantworte diese wie folgt:

1.

Wenn Sie als Unternehmer aus betrieblichen Gründen außerhalb des Ortes wohnen, an dem sich Ihre Familienwohnung befindet, können Sie die dadurch bedingten Mehraufwendungen als Betriebsausgaben für unbegrenzte Dauer abziehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG).

Dabei sind die wichtigsten abziehbaren Betriebsausgaben bei doppelter Haushaltsführung:

a) wöchtliche Familienheimfahrten

Hier gelten weitgehend die Vorschriften wie allgemein für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, sie sind also in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig.

b) Verpflegungsmehraufwendungen

Hier sind die pauschalen Reisekostensätze abzugsfähig, jedoch nur für die ersten drei Monate.

c)Übernachtungskosten

Hierzu gehören die einzeln nachzuweisenden Hotelkosten, aber auch die Kosten einer gemieteten Wohnung.

d)sonstige Kosten

Kosten für Telefongespräche mit der Familie, jedoch nur für Wochenenden ohne Heimfahrt und max. für die Dauer von 15 Minuten

Fahrt-/Flugkosten für einen Besuch des Ehegatten und der minderjährigen Kinder, sofern Sie aus beruflichen/gesundheitlichen Gründen an einer Heimfahrt gehindert sind

Umzugskosten, Kosten für die Auflösung der Zweitwohnung und Rückumzug


2.

Machen Sie diese Aufwendungen, sofern Sie diese alleine getragen haben, als Sonderbetriebsausgaben auf jeden Fall bei der Ermittlung des Gewinns der Gesellschaft geltend. Sonderbetriebsausgaben müssen zwingend bereits im Feststellungsverfahren der Gesellschaft berücksichtigt werden. Werden die Sonderausgaben nämlich nicht im Feststellungsbescheid aufgeführt, dürfen sie später auch nicht bei der Einkommensteuerveranlagung des betreffenden Gesellschafters berücksichtigt werden. Diese Betriebsausgaben wären dann ganz verloren (FG Thüringen vom 01.04.1998, EFG 1998, S. 1232).


Ich hoffe, ich habe Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Achim Schroers
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. November 2005 | 16:31

Vielen Dank! Ich bin ledig und habe keine Kinder. Die Wohnung im Ort meiner Firma ist bei meinen Eltern. Kann ich die Fahrten zwischen Auftraggeber und meiner Firma trotzdem absetzen?

Kann ich die Wohnung (bei meinem Auftraggeber) dann ganz normal über meine Firma absetzen? Muss ich die dafür auf meine Firma mieten oder geht das auch, wenn ich die Wohnung (bei meinem Auftraggeber) privat anmiete?

Nochmals vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. November 2005 | 18:35

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Ihre Nachfrage kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Bei dieser Sachlage können Sie die Fahrten, die Sie - wie Sie mir gesondert per Email mitgeteilt haben - mit dem Zug unternehmen wollen, in vollem Umfang in Höhe der Ihnen tatsächlich entstandenen und nachzuweisenden Kosten als Betriebsausgaben, also bei der Gewinnermittlung der GbR, ansetzen. Gleiches gilt für die Miete, die Sie für die Wohnung beim Kunden vor Ort zahlen müssen.

Zusätzlich als Betriebsausgaben geltend machen, können Sie ferner für die ersten drei Monate der auswärtigen Unterbringung Verpflegungskosten in Höhe des gestaffelten Verpflegungspauschbetrags gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG. Abzugsfähig sind auch evtl. Ihnen entstehende Kosten im Zusammenhang mit dem Bezug der Zweitwohnung (Makler, Umzug, Ausstattung).

Die Zweitwohnung sollten Sie für die GbR anmieten.

Mit freundlichen Grüßen


Achim Schroers
Rechtsanwalt



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