Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Nach der Aufnahme des Getrenntlebens und später, nach der Scheidung, ist jeder Ehegatte grundsätzlich für die Bestreitung seines Lebensunterhalts selbst verantwortlich (Erwerbsobliegenheit).
Nur wenn der wirtschaftlich schwächere Ehegatte nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, kommt es zur Unterhaltspflicht des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten.
Während der Trennungszeit, das ist die Zeit von der Aufnahme des Getrenntlebens bis zur Scheidung, haben Sie nur eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit. Da Sie in den letzten Jahren der Ehe offenbar nicht mehr berufstätig gewesen sind, verlangt das Gesetz nicht, dass Sie nun sofort wieder für sich selbst sorgen. Ihr Mann ist Ihnen gegenüber also zum vollen Unterhalt verpflichtet (Wohnung u. Verpflegung). Dies gilt jedenfalls, wenn Sie nicht offensichtlich sofort wieder eigene Einkünfte erzielen können.
Die Kosten einer Umschulung gehören nur dann zum Unterhalt, wenn Sie es sich hierbei um eine Vorbereitung zum Einstieg ins Berufsleben handelt. Dies ist hier auf den ersten Blick nicht der Fall, da Sie bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und danach auch bereits aus einer selbständigen Tätigkeit eigene Einkünfte erzielt haben.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Sie in Ihrem erlernten Beruf nicht krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Dieser Umstand würde nur dann zu einem Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt führen, wenn es Ihnen nach den konkreten Umständen nicht möglich ist, Ihren Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten, also z.B. durch Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit oder durch Aufnahme einer ungelernten Tätigkeit. Ausserdem müsste die Ausbildung dazu führen, dass sich Ihre Chancen auf eine eigenständige Bestreitung des Lebensunterhalts erhöhen, es also auch konkreten Bedarf für Köche in Ihrer Umgebung gibt. Letztendlich wäre auch zu berücksichtigen, dass Sie grundsätzlich eine – bezahlte – Lehre beginnen könnten. Der Besuch einer Privatschule – und die Bezahlung durch den Unterhaltsverpflichteten – bedarf besonderer Voraussetzungen, die von Ihnen darzulegen wären.
Ob die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Ausbildungsunterhalt bei Ihnen vorliegen, hängt von zahlreichen konkreten Umständen Ihres Einzelfalles ab, die von hier aus nicht beurteilt werden können. Ich empfehle Ihnen daher, den Sachverhalt mit einem Kollegen vor Ort zu besprechen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zur Zufriedenheit beantwortet habe und Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Nach der Aufnahme des Getrenntlebens und später, nach der Scheidung, ist jeder Ehegatte grundsätzlich für die Bestreitung seines Lebensunterhalts selbst verantwortlich (Erwerbsobliegenheit).
Nur wenn der wirtschaftlich schwächere Ehegatte nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, kommt es zur Unterhaltspflicht des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten.
Während der Trennungszeit, das ist die Zeit von der Aufnahme des Getrenntlebens bis zur Scheidung, haben Sie nur eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit. Da Sie in den letzten Jahren der Ehe offenbar nicht mehr berufstätig gewesen sind, verlangt das Gesetz nicht, dass Sie nun sofort wieder für sich selbst sorgen. Ihr Mann ist Ihnen gegenüber also zum vollen Unterhalt verpflichtet (Wohnung u. Verpflegung). Dies gilt jedenfalls, wenn Sie nicht offensichtlich sofort wieder eigene Einkünfte erzielen können.
Die Kosten einer Umschulung gehören nur dann zum Unterhalt, wenn Sie es sich hierbei um eine Vorbereitung zum Einstieg ins Berufsleben handelt. Dies ist hier auf den ersten Blick nicht der Fall, da Sie bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und danach auch bereits aus einer selbständigen Tätigkeit eigene Einkünfte erzielt haben.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Sie in Ihrem erlernten Beruf nicht krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Dieser Umstand würde nur dann zu einem Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt führen, wenn es Ihnen nach den konkreten Umständen nicht möglich ist, Ihren Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten, also z.B. durch Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit oder durch Aufnahme einer ungelernten Tätigkeit. Ausserdem müsste die Ausbildung dazu führen, dass sich Ihre Chancen auf eine eigenständige Bestreitung des Lebensunterhalts erhöhen, es also auch konkreten Bedarf für Köche in Ihrer Umgebung gibt. Letztendlich wäre auch zu berücksichtigen, dass Sie grundsätzlich eine – bezahlte – Lehre beginnen könnten. Der Besuch einer Privatschule – und die Bezahlung durch den Unterhaltsverpflichteten – bedarf besonderer Voraussetzungen, die von Ihnen darzulegen wären.
Ob die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Ausbildungsunterhalt bei Ihnen vorliegen, hängt von zahlreichen konkreten Umständen Ihres Einzelfalles ab, die von hier aus nicht beurteilt werden können. Ich empfehle Ihnen daher, den Sachverhalt mit einem Kollegen vor Ort zu besprechen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zur Zufriedenheit beantwortet habe und Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg