Zwangsvollstreckung/Pfändung -Für die Beratung besteht eine Rechtschutzvers.

| 14. Februar 2011 09:31 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

In Kürze erwarte ich eine Zwangsvollstreckung / Pfändung, vermutlich mit Antrag zur EV, die ich nicht verhindern will. In meiner Wohnung befindet sich jedoch fremdes Eigentum, welches mir von meinem AG (Teilzeitbeschäftigung) zur Erledigung der Aufgaben zu Vefügung gestellt wurde. Es handelt sich um einen IMac ca 20 Monate alt und einen PC älteren Datums (auf dem sich ggf. benötigte Dateien aus früheren Jahren befinden) nebst Drucker u. mobile FP. Außerdem 1 Flachbildschirm LCD Fernseher 3 1/3 Jahr der mir seit Weihnachten von meinem Schwager zur Verfügung gestellt wurde. (Unserer war defekt und er hatte sich gerade einen anderen besorgt. ( Er hat keine Rechnung mehr von dem Gerät)

Was muss ich unternehmen,bzw. welche Nachweise muß ich vorhalten, damit diese vom GV nicht gepfändet werden (reichen z.B. die Anschaffungsrechnungen, die auf den Arbeitgeber lauten?, was it mit dem LCD Fernsehr für den es keine Rechnung mehr gibt ?)
14. Februar 2011 | 11:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:

Rechte Dritter (zu denen auch das Eigentum gehört), auf die der Schuldner verweist, hat der Gerichtsvollzieher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das heisst:
Der Gerichtsvollzieher prüft nicht die zu pfändenden Sachen nach ihrer Eigentumslage.

In § 808 Abs. 1 ZPO heisst es:
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

Somit kommt es nicht für den Gerichtsvollzieher daran an,ob Sie als Schuldner, Gewahrsam an diesen Sachen haben. Gewahrsam bedeutet die rein tatsächliche Herrschaft über die Sache. Da diese Sachen sich in Ihrer Wohnung befinden, üben Sie auch Gewahrsam über diese aus.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausanhme:
Wenn das Eigentum eines Dritten für den Gerichtsvollzieher evident ist, also ganz offensichtlich einem Dritten gehört, hat die Pfändung an diesen Sachen zu unterbleiben.

Evidentes Dritteigentum liegt vor, wenn es für den Gerichtsvollzieher ohne weitere Untersuchungen erkennbar ist, dass die Sachen nicht dem Schuldner gehört.

Darüber hinaus ist es fraglich, ob der Gerichtsviollzieher die genannten Gegenstände - unabhängig von der Eigentumslage - überhaupt pfänden kann. § 811 ZPO schützt den Schuldner vor der sog. "Kahlpfändung".


EXKURS:
Hinsichtlich PCs ist die gibt es leider keine einheitliche Rechtsprechnung. So hat das AG Kiel (21 M 1361 / 04) mal entschieden, dass sogar der PC eines Jurastudenten gepfändet werden kann, der dieses eigentlich für die Anfertigung seiner juristischen Hausarbeit benötigt.

Hinsichtlich der Fersehgeräte gibt es weitgehend eine einheitliche Linie in der Rechtsprechnung. So darf der einzige Fernseher der im Gewhahrsam des Schuldners befindliche Fernseher auch dann nicht gepfändet werden, wenn er noch zusätzlich noch ein Radio hat.
Eine Ausnahme hiervon wird dann gemacht, wenn der Fernseher so wertvoll und teuer ist (z.B. 5.000,00 Euro Plasma-TV). Dann kann u.U. eine sog. Austauschpfändung stattfinden. Teures Fernseher gegen ein durschnitliches (altes) Fernsehgerät.

Sie können den Gerihtsvollziher auf die Eigentumsverhältnisse hinweisen. Die "Anschaffungsrechnungen" können natürlich ein Indiz dafür sein, dass die Gegenständenicht in Ihrem Eigentum stehen. Doch selbst wenn Sie Rechnungen vorlegen, welche ausdrüchklich auf fremde Namen ausgestellt sind, kann es rein theoretisch sein, dass diese Gegenstände später Ihnen verkauft oder geschenkt worden sind. (Sie merken, wie schwer es sein kann -nicht muss - den Gerichtsvollzieher die Eigentumsverhältnisse glaubhaft zu machen.

Sollte an den Gegenständen trotzdem eine Pfändung stattfinden, können Sie als Schuldner den Rechtsbehelf der Erinnerungh einlegen. Die Eigentümmer der betreffenden Gegenstände haben das Recht eine Drittwiderspruchklage gegen die Zanhsvollstreckung einzulegen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass diese Online-Plattform lediglich dazu dient, dem Mandanten eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen und den Besuch bei einem Anwaltskollegen nicht ersetzen kann.

Das weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Sachverhaltsangaben kann eine völlig anmdere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Serkan Kirli


Rechtsanwalt Serkan Kirli

Bewertung des Fragestellers 14. Februar 2011 | 19:22

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