Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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96114 Hirschaid
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E-Mail: th@ra-henning.biz
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einen Pfändungsschutz für Kontoguthaben kann nur über ein P-Konto erreicht werden, § 850k ZPO. Dieses gewährt einen Pfändungsschutz für das sich innerhalb des sog. Sockelbetrages (in der Regel der Pfändungsfreibetrag nach ZPO) bewegende Kontoguthaben, während das den Sockelbetrag übersteigende Guthaben der Pfändung unterliegt und, nach einer 1monatigen Separierung, an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt wird. Der Sockelbetrag gilt grds. immer bis zum Ende des betreffenden Monats, also im Falle der Neueinrichtung des P-Kontos bereits ab diesem Zeitpunkt, wobei eine Übertragung nicht verbrauchter Freibeträge in den Folgemonat möglich ist. Das bedeutet, dass in Ihrem Fall der Freibetrag bereits für den laufenden Monat, aber erst ab der Einrichtung des P-Kontos gilt. Das vor der Einrichtung vorhandene Kontoguthaben unterliegt dagegen weiter der Kontopfändung, sofern diese bereits mehr als 4 Wochen besteht.
Der von Ihnen erwirkte Beschluss hilft Ihnen konkret noch nicht, da die Vollstreckung nur einstweilen eingestellt, d.h. das der Pfändung unterliegende Guthaben nur gesichert wurde. Das Guthaben ist jetzt quasi „eingefroren", d.h. es hat aktuell niemand Zugriff hierauf.
Sofern Sie nachweisen können (und das dürfte mit dem Ihnen vorliegenden Beleg u.U. möglich sein), dass die Sparkasse seinerzeit das P-Konto entgegen Ihrer Anweisung nicht eingerichtet hatte, ist die Sparkasse Ihnen zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Damit könnte die Sparkasse für Ihnen aufgrund der Pfändungen entstandenen Schäden (Zinsen, Guthabenseparierungen etc.) aufzukommen haben. Dies wäre aber anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen konkret zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Sehr geehrter Herr Henning,
herzlichen Dank für Ihre Antwort mit der ich sehr zufrieden bin, wenngleich Sie mir aktuell natürlich nicht hilft.
Können Sie sich vorstellen mich im vorliegenden Fall bezüglich des P-Kontos und des etwaig mir zu erstattenden Schadens zu vertreten. Es handelt sich um einen Bankberater der bereits einmal negativ aufgefallen ist. Er musste sich daraufhin in einem Schreiben bei mir entschuldigen, nachdem er das Bankgeheimnis ziemlich grob verletzt hatte. Ich habe daraufhin den Berater gewechselt. Aber eben von genau diesem alten Berater stammt wohl nunmehr auch das Versehen trotz meiner Unterschrift in der Filiale (ich habe den zweiten Ausdruck mitbekommen für meine Unterlagen) das P-Konto auch tatsächlich einzurichten. Ich bin halt als nicht so vermögender Kunde nicht in einer guten Position mit so einem mächtigen Gegner den Kampf aufzunehmen. Ausserdem kann ich natürlich mir nicht Unsummen für einen Anwalt leisten. Wenn Sie aber zu einem für mich verträglichen Betrag da die Chance auf eine Vertretung sehen, kontaktieren Sie mich bitte. Ich werde Ihnen hierzu an die Kanzlei kurz eine Email mit meinen Kontaktdaten senden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Henning,
herzlichen Dank für Ihre Antwort mit der ich sehr zufrieden bin, wenngleich Sie mir aktuell natürlich nicht hilft.
Können Sie sich vorstellen mich im vorliegenden Fall bezüglich des P-Kontos und des etwaig mir zu erstattenden Schadens zu vertreten. Es handelt sich um einen Bankberater der bereits einmal negativ aufgefallen ist. Er musste sich daraufhin in einem Schreiben bei mir entschuldigen, nachdem er das Bankgeheimnis ziemlich grob verletzt hatte. Ich habe daraufhin den Berater gewechselt. Aber eben von genau diesem alten Berater stammt wohl nunmehr auch das Versehen trotz meiner Unterschrift in der Filiale (ich habe den zweiten Ausdruck mitbekommen für meine Unterlagen) das P-Konto auch tatsächlich einzurichten. Ich bin halt als nicht so vermögender Kunde nicht in einer guten Position mit so einem mächtigen Gegner den Kampf aufzunehmen. Ausserdem kann ich natürlich mir nicht Unsummen für einen Anwalt leisten. Wenn Sie aber zu einem für mich verträglichen Betrag da die Chance auf eine Vertretung sehen, kontaktieren Sie mich bitte. Ich werde Ihnen hierzu an die Kanzlei kurz eine Email mit meinen Kontaktdaten senden.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo
und danke für Ihre Nachfrage. Gerne kann ich Sie natürlich vertreten, allerdings würde dies weitere Kosten verursagen. Daher würde ich empfehlen, zunächst eigeninitiativ die Sparkasse zur Stellungnahme aufzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt