Sehr geehrter Fragesteller,
direkt aus § 16 II WEG ergibt sich kein Anspruch der Eigntümergemeinschaft auf die Zahlung von Wohngeld. Eine solche entsteht deshalb in der Regel durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft über den Wirtschaftsplan. Sie sollten also zunächst diesn Beschluss überprüfen, ob und gegen wen eine sogenannte Anspruchsgrundlage besteht.
Falls diese besteht, ist nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit einer Eigentümergemeinschaft (ZMR 2005, 547ff) die Eigentümergemeinschaft Anspruchsinhaberin. Alleine ein Anspruch genügt jedoch nicht um Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Vollstrecken kann man nur, wenn man einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Titel besitzt (z.B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid).
Im Fall einer Vollstreckung sind die Kosten immer vom Vollstreckenden vorzuschießen. Da bei einer Wohnung eine Bewertung derselben notwenig ist, werden die Kosten deutlich vierstellige Bereiche erklimmen. Besser ist es daher in das Konto oder in sonstiges Vermögen zu vollstrecken, vor allem geht dies wesentlich schneller.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
direkt aus § 16 II WEG ergibt sich kein Anspruch der Eigntümergemeinschaft auf die Zahlung von Wohngeld. Eine solche entsteht deshalb in der Regel durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft über den Wirtschaftsplan. Sie sollten also zunächst diesn Beschluss überprüfen, ob und gegen wen eine sogenannte Anspruchsgrundlage besteht.
Falls diese besteht, ist nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit einer Eigentümergemeinschaft (ZMR 2005, 547ff) die Eigentümergemeinschaft Anspruchsinhaberin. Alleine ein Anspruch genügt jedoch nicht um Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Vollstrecken kann man nur, wenn man einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Titel besitzt (z.B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid).
Im Fall einer Vollstreckung sind die Kosten immer vom Vollstreckenden vorzuschießen. Da bei einer Wohnung eine Bewertung derselben notwenig ist, werden die Kosten deutlich vierstellige Bereiche erklimmen. Besser ist es daher in das Konto oder in sonstiges Vermögen zu vollstrecken, vor allem geht dies wesentlich schneller.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
Rückfrage vom Fragesteller
23. November 2006 | 10:54
Danke. Erhalte ich einen Titel nur über eine Klage oder gibt es eine andere Möglichkeit?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. November 2006 | 13:34
Sehr geehrter Fragestellerin,
der einfachste Weg zu einem Titel läuft über das Mahnverfahren. Sollte dort weder Widerspruch noch Einspruch eingelegt werden haben Sie am Ende einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. Dieser ist ein vollstreckbarer Titel.
Das Mahnverfahren können Sie selbst durchführen, Mahnanträge bekommen Sie im Zeitschriftenhandel.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin