17. Februar 2007
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14:22
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
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E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
Straßenverkehrsrechtlich gesehen führt die Nichtbezahlung der Kfz-Steuer automatisch zur Zwangsabmeldung des Fahrzeugs (§ 2 der Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer).
Steuerrechtlich müssen Sie zusätzlich mit einer Vollstreckung der Steuerschuld rechnen, die bereits vom Finanzamt angedroht worden ist.
Die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wird dabei auf Kosten Ihrer Freundin durchgeführt.
Da Ihre Freundin momentan arbeitslos ist und Arbeitslosengeld II bezieht wird wohl eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nach Maßgabe der §§ 281 ff. AO durchgeführt werden.
Hier muss dann mit dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs und anschließender Verwertung (im Regelfall durch Versteigerung) durch das Finanzamt gerechnet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.