9. Dezember 2007
|
14:31
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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gibt es keine wirksame vertragliche Vereinbarung, wie eingehende Zahlungen zu verrechnen sind, wird die Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Zahlung angibt, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__366.html" target="_blank" >§ 366 Abs. 1 BGB</a>. Von dieser Tilgungsbestimmung können Sie dann nicht einseitig abweichen und die Zahlung einer anderen Rechnung zuordnen. Das wäre unwirksam.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
9. Dezember 2007 | 15:33
Danke für die schnelle Antwort.
Reicht schon die gleiche Höhe von Rechnung und Zahlung als Tilgungsbestimmung aus, oder MUSS eine Rechnungsnummer angegeben sein?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Dezember 2007 | 15:48
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Tilgungsbestimmung kann auch stillschweigend vom Schuldner getroffen werden, so wenn z.B. gerade der genaue Betrag einer bestimmten Rechnung gezahlt wird. Die Rechnungsnummer muss dann nicht zusätzlich angegeben sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin