vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst gilt Folgendes in Ihrem Fall:
Bestimmte Vermögensmassen werden nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, obwohl sie erst während der Ehe erworben wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um
- Erbschaften (auch vorweggenommene Erbschaften),
- Schenkungen (allerdings zählen dazu nicht Schenkungen eines Ehegatten an den anderen).
In Ihrem Fall können Sie den halben Wert des Hauses (Sie sind wohl nur zur Hälfte Miteigentümer) daher Ihrem Anfangsvermögen und Ihrem Endvermögen hinzusetzen. Es bleibt, abgesehen von Wertsteigerungen während der Ehezeit, so praktisch unberücksichtigt.
Soweit Ihre Frau Miteigentümerin des Hauses ist, muss Sie sich den halben Wert auf Ihr Endvermögen anrechnen lassen. Sollte die Schenkung auch gegenüber Ihrer Frau erfolgt sein, würde ebenfalls eine Anrechnung auf das Anfangsvermögen erfolgen.
Im Ergebnis, darf es bzgl. des Hauses zu keinem Zugewinnausgleich kommen, denn beide Partner waren je zu 1/2 Eigentümer und sind es wohl bis heute.
Sie haben also Recht, soweit Sie nicht einsehen, das Haus zweimal zu bezahlen.
Ich hoffe Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben.
Sollte ich die Eigentumsverhältnisse bzgl. des Hauses falsch interpretiert haben, bitte ich Sie im Rahmen der Nachfragefunktion dies mitzuteilen. Ich werde dann nochmals Stellung nehmen.
Mit freundlchen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Also meine Frau und ich sind je zu 1/2 im Grundbuch eingetragen.
Die Erbschaft wir meiner Frau zum Anfangsvermögen angerechnet, die Schulden und der Wert des Hauses zu 1/2 dem Endvermögen.
Mir werden die Schulden und der Wert des Hauses zu 1/2 dem Endvermögen hinzugerechnet. Die Schenkung wir in der Rechnung nicht berücksichtigt. Wird das Haus im Zugewinn mitberechnet und danach noch mal, wenn ich das Haus alleine erwerben will?
Wenn das Haus Ihnen beiden zu je 1/2 gehört (Eigentümer) hat dieses innerhalb des Zugewinnausgleiches keine Bedeutung, obwohl es rein rechnerisch einbezogen wird.
Die Schenkung wird berechnet. Im Zugewinnausgleich werden Schenkungen zum Anfangsvermögen gezählt.
Sie müssen also nicht doppelt zahlen. Dies wäre unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich.