es ist richtig, dass derjenige, der sich auf den Zugang der Willenserklärung beruft, diesen auch zu beweisen hat.
Die Möglichkeit einer Zugangsfiktion mittels AGB gibt es nicht. Vgl. dazu § 308 Nr. 6 BGB ("In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam ...(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt)
Wie können Sie nun also beweisen, dass Ihr Kunde die Rechnung erhalten hat?
Hier ein paar Tips für die Praxis:
1) Sie können gleich bei der Übergabe der Waren oder bei Abnahme von Leistungen die Rechnung übergeben. Sie müssen sich aber den Erhalt von Ware und Rechnung quittieren lassen.
2) Wer sich telefonisch den Erhalt der Rechnung bestätigt, sollte immer Mitarbeiter als Zeugen haben. Dieses ist für einen eventuellen Prozess wichtig, da der Unternehmer selbst nicht als Zeuge auftreten kann.
3) Denkbar wäre auch die Zustellung der Rechnung per Einschreiben. Dieses ist jedoch nicht handelsüblich und sollte nur angewendet werden, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsbereitschaft des Kunden besteht. Aber dann sollte ein Unternehmen möglichst auch keine Geschäfte mit diesem Kunden tätigen.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Hr. Weber,
dazu zwei Nachfragen:
1.Wenn ich das richtig verstanden habe, macht es keinen Unterschied, ob mein Kunde Verbraucher oder wie hier selbst Gewerbetreibender ist. In beiden Fällen muß ich den Zugang der Rechnung beweisen oder??
2. Der Kunde kann beim Übergabe-Einschreiben nicht behaupten, im Umschlag habe sich keine Rechnung befunden und ich müßte dann das Gegenteil beweisen??
Mit freundlichen Grüßen
zu 1)
Einen Unterschied gibt es bezüglich des Zugangs nicht.
zu 2)
Ihr geschilderter Fall wird in der Praxis wohl eher selten vorkommen. Ganz sicher gehen Sie aber, wenn Sie einen Zeugen haben, der gesehen hat, wie die Rechnung in den Umschlag gesteckt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Weber
Wechtsanwalt