Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob Sie die Datumsangabe von Beginn bis Ende der Befristung richtig beschrieben haben (beides mal der 31.08.2010?), dennoch ist unabhängig davon keine automatische Verlängerung der Befristung eingetreten.
Auch wenn der wegen Krankheit verhinderte Arbeitgeber weiterhin verhindert ist, ist es Sache des Arbeitgebers, ob er den Vertrag nochmals befristen oder verlängern will.
Zwar wäre auch eine stillschweigende Verlängerung grundsätzlich denkbar, dann müssten Sie aber über den 31.08.2010 hinaus gearbeitet haben.
Da ansonsten ein sachlicher Grund wegen der Krankheit des Arbeitnehmers gegeben ist, gelten die Vorschriften bezüglich der Dauer von höchstens 2 Jahren und der maximalen Verlängerung von biszu drei Mal nicht!
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930)
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob Sie die Datumsangabe von Beginn bis Ende der Befristung richtig beschrieben haben (beides mal der 31.08.2010?), dennoch ist unabhängig davon keine automatische Verlängerung der Befristung eingetreten.
Auch wenn der wegen Krankheit verhinderte Arbeitgeber weiterhin verhindert ist, ist es Sache des Arbeitgebers, ob er den Vertrag nochmals befristen oder verlängern will.
Zwar wäre auch eine stillschweigende Verlängerung grundsätzlich denkbar, dann müssten Sie aber über den 31.08.2010 hinaus gearbeitet haben.
Da ansonsten ein sachlicher Grund wegen der Krankheit des Arbeitnehmers gegeben ist, gelten die Vorschriften bezüglich der Dauer von höchstens 2 Jahren und der maximalen Verlängerung von biszu drei Mal nicht!
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930)
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.