7. September 2009
|
17:17
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Außer den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) finden die
allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts einschließlich des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und des Arbeitsschutzesgesetzes (ArbSchG) bei einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung Berücksichtigung.
Ist in dem Betrieb kein Betriebsrat vorhanden, unterliegt die Einführung flexibler
Arbeitszeiten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Regelungen zu flexiblen Arbeitszeiten sind im Individualarbeitsvertrag nur insoweit zulässig, als Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung keine anderweitigen abschließenden Bestimmungen enthalten. Auch abweichende Regelungen des Arbeitsvertrages zu ungunsten der Mitarbeiter sind nicht zulässig, außer wenn Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung es ausdrücklich erlauben.
Folgende Klauseln können in den Arbeitsverträgen verwendet werden:
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1. Arbeitszeit, Abruf
Die jährliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin beträgt … Stunden. Dieser Anzahl von Arbeitsstunden entspricht das in Ziffer … vereinbarte Jahresgehalt.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt … Stunden, die regelmäßige tägliche Arbeitszeit … Stunden.
Die tatsächliche Arbeitsleistung wird vom Arbeitgeber abgerufen. Der Ausgleich von Plus- und Minusstunden erfolgt über das Arbeitszeitkonto. Der/Die Arbeitnehmerin ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm/ihr die Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt hat.
Der/Die Arbeitnehmerin ist berechtigt, die gewünschten Arbeitsstunden auch bei
kürzerer Mitteilungsfrist zu leisten.
2. Arbeitszeitkonto
Für den/die Arbeitnehmer/in wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Ein positiver Saldo ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.
Besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein negativer Saldo, gilt die bis zum Ausscheiden gezahlte Vergütung als Lohn-/Gehaltsvorschuss, der ab Bekanntwerden des Ausscheidens mit dem jeweils fälligen Verdienst aufgerechnet wird.
Der/Die Arbeitnehmer/in verzichtet mit Ihrer Unterschrift unter diesen Vertrag auf die Einreden des Verfalls, der Verjährung und der Entreicherung. Er/Sie verpflichtet sich, durch Aufrechnung nicht erledigte Rückforderungen innerhalb eines Monats nach seinem/ihrem Ausscheiden zurückzuzahlen.
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Alternativ kann auch folgende Formulierung verwendet werden:
1. Je nach Auftragslage und sonstigen betrieblichen Erfordernissen kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für einzelne Arbeitnehmer oder für den gesamten Betrieb im Rahmen der Jahresarbeitszeit anders verteilt werden.
2. Dabei kann die Wochenarbeitszeit zwischen … Stunden und … Stunden schwanken. Im Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten muss allerdings der Durchschnitt von … Stunden pro Woche erreicht werden.
3. Der Arbeitnehmer bekommt entsprechend der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ein gleich bleibend hohes Arbeitsentgelt.
4. Auf einem Zeitkonto wird der Zeitkontenstand jedes Mitarbeiters geführt, der monatliche Saldo in der Lohnabrechnung ausgedruckt.
5. Für Tage, an denen der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung bekommt, werden ihm Stunden Arbeitszeit gutgeschrieben.
6. Am Ende des Ausgleichszeitraumes wird das Lohnkonto abgerechnet. Mehrarbeitsstunden,
die bis dahin wegen betrieblicher Erfordernisse nicht abgebaut sind, werden mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
7. Minderarbeitsstunden werden vom letzten Lohn des Abrechnungszeitraumes abgezogen.
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Gern steht Ihnen meine Kanzlei zur Prüfung und entsprechenden Umstrukturierung des gesamten Arbeitsvertrages hinsichtlich der Umgestaltung in flexible Arbeitszeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu am besten per Email und senden mir den verwendeten Standardarbeitsvertrag zu. Ich unterbreite Ihnen dann ein faires Angebot unter Berücksichtigung des bisher geleisteten Betrages zur Realisierung des Vorhabens.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Ergänzung vom Anwalt
23. September 2009 | 22:26
Sehr geehrter Fragesteller, bei der Einzugsermächtigung, die vertraglich vereinbart gewesen ist, gibt es offenbar Probleme. Bitte beseitigen Sie bestehende Schwierigkeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt