Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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1.)
durch die Änderungskündigung wurde nur die Arbeitszeit verändert. Die Kündigungsmodalitäten sind, so ich Sie richtig verstanden habe, ausdrücklich aus dem alten Vertrag übernommen worden.
Es gilt daher die (alte) vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Eine solche Vereinbarung ist auch möglich und daher wirksam.
2.)
Hinsichtlich der ausstehenden Gehälter haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit außerordentlich, mit oder ohne Frist, zu kündigen. Dafür müssen aber 2 Vorraussetzungen erfüllt sein:
- der Arbeitgeber muß mit den Gehaltszahlungen erheblich in Verzug sein, d.h. der Zahlungsrückstand sollte mindestens zwei Monatsgehälter betragen
- Vor der außerordentlichen Kündigung müssen Sie den Arbeitgeber abmahnen. Kommt er dann erneut mit einer Gehaltszahlung in Verzug können Sie eine außerordentliche Kündigung aussprechen.
In der Abmahnung müssen Sie den Vertragsverstoß des Arbeitgebers genau beschreiben, ihn auffordern diesen Vertragsverstoß künftig zu unterlassen und dem Arbeitgeber erklären, dass Sie im Wiederholungsfall den Arbeitsvertrag außerordentlich kündigen werden.
Die außerordentliche Kündigung können Sie entweder fristlos oder mit sogenannter Auslauffrist erklären. Die Auslauffrist ist ein frei von Ihnen zu wählende Frist. Sie müssen dem Arbeitgeber nur ausdrücklich erklären um was für eine Art von Kündigung es sich handelt.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
Sehr geehrter Herr Bordasch,
zunächst herzlichen dank für die schnelle Antwort. Heißt das also ich habe keinerlei Möglichkeiten einer vorzeitigen Kündigung falls der AG einem Auflösungsvertrag nicht zustimmt und könnte dann höchstens fristgerecht kündigen und Resturlaub und Überstunden abfeiern um dann ggf bei dem neuen AG mit 2ter LST-Karte tätig werden.
Sehr geehrter Fragesteller,
außer der von mir aufgezeigten außerordentlichen Kündigung gibt es keine Möglichkeit vorzeitig den Arbeitsvertrag zu beenden.
Hinsichtlich Ihrer Überlegungen Resturlaub und Überstunden abzufeiern und bereits dann bei dem neuen Arbeitgeber zu arbeiten weise ich auf § 8 Bundesurlaubsgesetz hin:
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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