Wohnungsräumung vor eventueller Nachlassverwaltung oder Ausschlagung

9. Januar 2025 21:52 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Der Fall stellt sich wie folgt dar:

Der laut Testament bestimmte Erbe hat einen Termin mit dem Vermieter der verstorbenen Person, zwecks der Räumung der Wohnung und welche Renovierungsarbeiten evt. notwendig sein werden, vereinbart. Dem Erben ist auch bekannt das sein Aktivwerden bezüglich der Wohnung dazu führen würde, dass die Verpflichtungen und Kosten in Verbindung mit dieser auf ihn übergehen.

Nach bisheriger Sichtung der Vermögenswerte sowie Forderungen ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Schulden das Vermögen übersteigen und letztlich kann auch nicht sicher gestellt werden, dass Kenntnis über alle Gläubiger erlangt wird.

Könnte die Räumung, samt Renovierung und Rückgabe der Wohnung an den Vermieter negative Konsequenzen für eine eventuelle Beantragung einer Nachlassverwaltung oder auch der Ausschlagung des Erbes haben, und wenn ja, welche wären das?

Welches Vorgehen wäre Ratsam?

Vielen Dank für Ihre Antwort.



Einsatz editiert am 10. Januar 2025 06:04
Eingrenzung vom Fragesteller
10. Januar 2025 | 06:43
10. Januar 2025 | 08:13

Antwort

von


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Die Räumung und Renovierung der Wohnung durch den Erben kann tatsächlich negative Konsequenzen für eine eventuelle Ausschlagung des Erbes oder die Beantragung einer Nachlassverwaltung haben. Wenn der Erbe aktiv wird und Maßnahmen ergreift, die über die reine Sicherung des Nachlasses hinausgehen, könnte dies als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Dies würde bedeuten, dass der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann und für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.



1. **Ausschlagung des Erbes**: Wenn der Erbe die Erbschaft ausschlagen möchte, sollte er keine Handlungen vornehmen, die als Annahme der Erbschaft interpretiert werden könnten. Dazu gehört auch die eigenmächtige Räumung und Renovierung der Wohnung. Solche Handlungen könnten als stillschweigende Annahme der Erbschaft gewertet werden, was die Möglichkeit der Ausschlagung ausschließt.



2. **Nachlassverwaltung**: Die Beantragung einer Nachlassverwaltung ist ein Mittel, um die Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken. Wenn der Erbe jedoch bereits aktiv in die Verwaltung des Nachlasses eingreift, könnte dies die Beantragung einer Nachlassverwaltung erschweren, da das Gericht möglicherweise davon ausgeht, dass der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat.



**Empfohlenes Vorgehen**:

- **Keine aktiven Maßnahmen ergreifen**: Der Erbe sollte keine Maßnahmen ergreifen, die als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnten, wie z.B. die Räumung oder Renovierung der Wohnung.

- **Nachlasspfleger beantragen**: Der Erbe könnte beim Nachlassgericht die Einsetzung eines Nachlasspflegers beantragen, der sich um die Verwaltung des Nachlasses kümmert, bis die Erbschaftsfrage geklärt ist. Dies kann helfen, die Haftung des Erben zu begrenzen.

- **Frist zur Ausschlagung beachten**: Der Erbe sollte die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beachten, die in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls beträgt.

- **Prüfung der Vermögensverhältnisse**: Eine gründliche Prüfung der Vermögensverhältnisse des Nachlasses sollte erfolgen, um zu entscheiden, ob eine Ausschlagung oder die Annahme der Erbschaft sinnvoll ist.



Es ist wichtig, dass der Erbe in dieser Situation vorsichtig agiert, um ungewollte rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


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