10. Januar 2025
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08:13
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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1. **Ausschlagung des Erbes**: Wenn der Erbe die Erbschaft ausschlagen möchte, sollte er keine Handlungen vornehmen, die als Annahme der Erbschaft interpretiert werden könnten. Dazu gehört auch die eigenmächtige Räumung und Renovierung der Wohnung. Solche Handlungen könnten als stillschweigende Annahme der Erbschaft gewertet werden, was die Möglichkeit der Ausschlagung ausschließt.
2. **Nachlassverwaltung**: Die Beantragung einer Nachlassverwaltung ist ein Mittel, um die Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken. Wenn der Erbe jedoch bereits aktiv in die Verwaltung des Nachlasses eingreift, könnte dies die Beantragung einer Nachlassverwaltung erschweren, da das Gericht möglicherweise davon ausgeht, dass der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat.
**Empfohlenes Vorgehen**:
- **Keine aktiven Maßnahmen ergreifen**: Der Erbe sollte keine Maßnahmen ergreifen, die als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnten, wie z.B. die Räumung oder Renovierung der Wohnung.
- **Nachlasspfleger beantragen**: Der Erbe könnte beim Nachlassgericht die Einsetzung eines Nachlasspflegers beantragen, der sich um die Verwaltung des Nachlasses kümmert, bis die Erbschaftsfrage geklärt ist. Dies kann helfen, die Haftung des Erben zu begrenzen.
- **Frist zur Ausschlagung beachten**: Der Erbe sollte die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beachten, die in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls beträgt.
- **Prüfung der Vermögensverhältnisse**: Eine gründliche Prüfung der Vermögensverhältnisse des Nachlasses sollte erfolgen, um zu entscheiden, ob eine Ausschlagung oder die Annahme der Erbschaft sinnvoll ist.
Es ist wichtig, dass der Erbe in dieser Situation vorsichtig agiert, um ungewollte rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.