Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Die Nachlassverwaltung hat gem. § 1975 Abs. 1 BGB
zur Folge, dass sich die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
Möchte ein Erbe nicht ausschlagen, wird der Antrag auf Nachlassverwaltung bereits bei Bewertungsrisiken empfohlen (Palandt-Weidlich, § 1975, Rn. 1).
Nach § 2062 BGB
kann die Beantragung der Nachlassverwaltung zum Zweck der Haftungsbeschränkung bei mehreren Erben vor Teilung des Nachlasses nur gemeinsam erfolgen, wenn nicht ein Miterbe zugleich Nachlassgläubiger ist (Palandt-Weidlich,§ 2062, Rn. 1); nach Teilung des Nachlasses ist die Anordnung einer Nachlassverwaltung ausgeschlossen.
Ergibt sich, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist, so kann entweder gem.§ 1982 BGB
die Anordnung der Nachlassverwaltung abgelehnt oder auch gem. § 1988 Abs. 2 BGB
die Nachlassverwaltung später aufgehoben werden.
Auch durch einen Nachlassgläubiger kann wegen seiner Forderungen die Nachlassverwaltung beantragt oder die Entlassung eines untauglichen Nachlassverwalters beantragt werden.
Nachdem die Ausschlagung gem. § 1945 BGB
zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form beim Rechtspfleger beim zuständigen Nachlassgericht, binnen der sechswöchigen Frist des § 1944 BGB
, abzugeben ist, kann Ihre Mutter z.B. im Wege der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt erfahren, ob und wer ausgeschlagen hat.
Es empfiehlt sich im Interesse Ihrer Mutter vor einer Entscheidung, ob gemeinsam mit den anderen Erben eine Nachlassverwaltung zu beantragen oder die Erbschaft auszuschlagen sein sollte, einen örtlichen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der dann vor der abschließenden Entscheidung die Gerichtsakte einsehen und der Ihre Mutter nach Schilderung des vollständigen Sachverhalts beraten kann, wie zweckmäßiger Weise vorzugehen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, aus der Ferne, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, wie bereits angesprochen, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und einer darauf aufbauenden Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank erstmal!
Sie schrieben:
"Nach § 2062 BGB kann die Beantragung der Nachlassverwaltung zum Zweck der Haftungsbeschränkung bei mehreren Erben vor Teilung des Nachlasses nur gemeinsam erfolgen, wenn nicht ein Miterbe zugleich Nachlassgläubiger ist (Palandt-Weidlich,§ 2062, Rn. 1..."
Verstehe ich das richtig, dass wenn einer der Erben auch Gläubiger ist kann gar kein Antrag auf Nachlassverwaltung gestellt werden? Meine Mutter hat ein Darlehen in dem zu vererbenden Betrieb...also wäre sie ja auch Gläubiger?
Sehr geehrte Fragenstellerin,
meine Ausführungen sind so zu verstehen, dass für den Fall, dass ein Miterbe zugleich Nachlassgläubiger ist, er als solcher auch allein den Antrag stellen kann, so dass kein gemeinsamer Antrag erforderlich ist (s. dazu: KG 44, 72, Palandt-Weidlich, § 2062, Rn. 1).
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
(Rechtsanwalt)