Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider kann ich Ihnen keine positiven Nachrichten überbringen.
Denn es gilt im Bereich der Sozialversicherung das Territorialprinzip.
Das sagt aus: Ein Arbeitnehmer ist in dem Land versichert, in welchem er seiner Tätigkeit nachgeht.
Es gelten Ausnahmen:
-aufgrund der sogenannten Ausstrahlung
-aufgrund zwischenstaatlicher/ bilateraler Vereinbarungen
-überstaatliche – demnach für sämtliche Staaten gemeinsam geltendes – Recht
Die Ausstrahlung besagt, dass das Arbeitsverhältnis selbst dann nach deutschen Vorschriften sozialversicherungspflichtig bleibt, wenn die Beschäftigung außerhalb Deutschlands ausgeübt wird.
Allerdings gelten hierfür folgende Bedingungen:
1. Die Entsendung ist durch einen Vertrag oder aufgrund der Eigenart der Beschäftigung (z.B. Projekt) im Voraus zeitlich
befristet (höchstens 24 Monate; Ausnahme: Großbritannien und Nordirland: 12 Monate, aber Verlängerung um weitere 12
Monate möglich)
2. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, so dass dem
Beschäftigungsverhältnis deutsches Recht zugrunde liegt. Der Arbeitnehmer unterliegt hinsichtlich Beschäftigungszeit, -ort
und -art weiterhin dem Weisungsrecht seines bisherigen Arbeitgebers.
Diese Verordnungen (883/04 und 987/09) gelten für den Großteil der europäischen Staaten. Ferner bestehen auch bilaterale Abkommen mit Marokko, Türkei und Tunesien.
Sofern nur eine dieser Bedingungen nicht gegeben ist, sind die Regelungen zur Ausstrahlung nicht anwendbar. In diesem Fall erlischt die Krankenversicherung nach deutschem Recht.
Existiert zudem im Tätigkeitsland keine Sozialversicherung, besitzen Sie überhaupt kein Versicherungsschutz besitzen.
Für Auswanderer gilt:
Die Versicherungsfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, wenn Sie im Ausland eine Berufstätigkeit auf unbestimmte Zeit aufnehmen. Eine Entsendung liegt in diesem Fall nicht vor, da der Beschäftigte dauerhaft im Ausland wohnt und in diesem fremden Staat für eine Tätigkeit eingestellt wird. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich hierbei um einen europäischen oder außereuropäischen Staat handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider kann ich Ihnen keine positiven Nachrichten überbringen.
Denn es gilt im Bereich der Sozialversicherung das Territorialprinzip.
Das sagt aus: Ein Arbeitnehmer ist in dem Land versichert, in welchem er seiner Tätigkeit nachgeht.
Es gelten Ausnahmen:
-aufgrund der sogenannten Ausstrahlung
-aufgrund zwischenstaatlicher/ bilateraler Vereinbarungen
-überstaatliche – demnach für sämtliche Staaten gemeinsam geltendes – Recht
Die Ausstrahlung besagt, dass das Arbeitsverhältnis selbst dann nach deutschen Vorschriften sozialversicherungspflichtig bleibt, wenn die Beschäftigung außerhalb Deutschlands ausgeübt wird.
Allerdings gelten hierfür folgende Bedingungen:
1. Die Entsendung ist durch einen Vertrag oder aufgrund der Eigenart der Beschäftigung (z.B. Projekt) im Voraus zeitlich
befristet (höchstens 24 Monate; Ausnahme: Großbritannien und Nordirland: 12 Monate, aber Verlängerung um weitere 12
Monate möglich)
2. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, so dass dem
Beschäftigungsverhältnis deutsches Recht zugrunde liegt. Der Arbeitnehmer unterliegt hinsichtlich Beschäftigungszeit, -ort
und -art weiterhin dem Weisungsrecht seines bisherigen Arbeitgebers.
Diese Verordnungen (883/04 und 987/09) gelten für den Großteil der europäischen Staaten. Ferner bestehen auch bilaterale Abkommen mit Marokko, Türkei und Tunesien.
Sofern nur eine dieser Bedingungen nicht gegeben ist, sind die Regelungen zur Ausstrahlung nicht anwendbar. In diesem Fall erlischt die Krankenversicherung nach deutschem Recht.
Existiert zudem im Tätigkeitsland keine Sozialversicherung, besitzen Sie überhaupt kein Versicherungsschutz besitzen.
Für Auswanderer gilt:
Die Versicherungsfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, wenn Sie im Ausland eine Berufstätigkeit auf unbestimmte Zeit aufnehmen. Eine Entsendung liegt in diesem Fall nicht vor, da der Beschäftigte dauerhaft im Ausland wohnt und in diesem fremden Staat für eine Tätigkeit eingestellt wird. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich hierbei um einen europäischen oder außereuropäischen Staat handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen