Wohngeldberechnung

8. Juni 2008 22:06 |
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Sozialrecht


Guten Abend, sehr geehrte Anwälte,

folgendes Problem haben meine Tochter und ich; ich auch, weil ich sie finanziell mit ca. 400 €/ Monat unterstütze.

Meine Tochter bezieht als Studentin seit ca. 3.Jahren Wohngeld.
2007 wurde ihr Antrag abgelehnt, weil ihr Einkommen zu g e r i n g zum Leben sei.
Nach Widerspruch wurde ihr aufgetragen, sämtliche Zuflüsse - wie z.B. auch Haareschneiden durch Freundin, Obst aus Garten, wieviel Essen von Mutter/Schwester, Benutzung der Waschmaschine bei Schwester/Mutter... usw. in Geld zu bewerten und als Einkommen zu zählen. Daraufhin kam ein positiver Bescheid mit 78 €, 22 € weniger als mit zuvor 100 €.

Im diesjährigen Bescheid bewilligte man ihr 82 €/Monat für lediglich 3 Monate (April bis Juni 2008) auf die gleiche Weise - doch ohne Berücksichtigung des Antragsmonats (dieses nun schon zum 2. Mal!!).
Sie hat wiederum Widerspruch eingelegt wg. a) Nichtbeachtung des Antragsmonts und b) Erweiterung bis Sept. 2008, da sie in im Sept. 2008 voraussichtlich ihr Studium beendet.

Folge: Der Bescheid mit 82 € wurde zurückgenommen und ein neuer Bescheid erteilt - vom 1.3.2008 bis 30.9.2008 - allerdings mit einer Wohngeldminderung auf 68,00 €, obwohl sich die Bedingungen gegenüber dem 1. Bescheid mit 82 € nicht geändert haben.

Uns ist diese erneute Minderung des Wohngeldes bei doch gleichen Bedingungen unerklärlich.

Was kann die Ursache sein, wie können wir vorgehen?
Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort (reicht bis morgen mittag).

Mit freundlichen Grüßen K.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

bevor ich Ihre Frage beantworte weise ich Sie darauf hin, dass die Beantwortung der auf dieser Plattform gestellten Fragen lediglich eine erste rechtliche Orientierung geben soll und eine weitergehende Beratung/Vertretung eines Rechtsanwaltes vor Ort nicht ersetzen kann.

Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzbetrages und Ihrer Sachverhaltsangaben antworte ich wie folgt:

Zunächst besteht die Möglichkeit gegen den weiteren Bescheid erneut Widerspruch einzulegen, wobei auch hier die Widerspruchsfrist von einem Monat zu beachten ist.

Um herauszufinden, weshalb nunmehr 20,00 € weniger bewilligt wurden als zuvor, bietet es sich an, Akteneinsicht zu beantragen, was idealer Weise im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geschieht.
Hierbei können Sie einen Rechtsanwalt einschalten, damit dieser die Akte an seine Kanzlei übersandt erhält und die Unterlagen "in Ruhe" prüfen kann.
Ohne Rechtsanwalt müssten Sie direkt zur Behörde und sozusagen "unter Aufsicht" Einsicht in die Akte nehmen.
Bei diesem Weg sparen Sie sich allerdings die Rechtsanwaltskosten.

Weshalb es zu einer Minderung des Mietzuschusses (Wohngeld) gekommen ist, kann ohne nähere Sachverhaltskenntnisse bzw. ohne Kenntnis des Akteninhalts nicht beantwortet werden. Die Höhe des Wohngeldzuschuss hängt jedenfalls von zahlreichen Faktoren ab. Schon kleinste Veränderungen z. B. beim Einkommen, der Miete oder den Belastungen führen zu einer neuen Einordnung innerhalb der jeweiligen Wohngeldtabelle.
Möglicherweise hat der Sachbearbeiter gegenüber dem ersten Bescheid bei der erneuten Prüfung einen Tatbestand z. B. beim Einkommen neu bewertet und hat dadurch einen neuen Tabellenwert erhalten.

Alternativ oder ergänzend zum Widerspruch können Sie Ihren Sachbearbeiter natürlich auch direkt auf diese Differenz ansprechen und sich die unterschiedliche Höhe von ihm erklären lassen. Zu dieser Auskunft ist Ihr Sachbearbeiter verpflichtet.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort ein wenig weitergeholfen habe und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Fuchs
Rechtsanwältin

info@rechtsanwaeltin-fuchs.de
Tel: 0561/7663930


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