Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
bevor ich Ihre Frage beantworte weise ich Sie darauf hin, dass die Beantwortung der auf dieser Plattform gestellten Fragen lediglich eine erste rechtliche Orientierung geben soll und eine weitergehende Beratung/Vertretung eines Rechtsanwaltes vor Ort nicht ersetzen kann.
Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzbetrages und Ihrer Sachverhaltsangaben antworte ich wie folgt:
Zunächst besteht die Möglichkeit gegen den weiteren Bescheid erneut Widerspruch einzulegen, wobei auch hier die Widerspruchsfrist von einem Monat zu beachten ist.
Um herauszufinden, weshalb nunmehr 20,00 € weniger bewilligt wurden als zuvor, bietet es sich an, Akteneinsicht zu beantragen, was idealer Weise im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geschieht.
Hierbei können Sie einen Rechtsanwalt einschalten, damit dieser die Akte an seine Kanzlei übersandt erhält und die Unterlagen "in Ruhe" prüfen kann.
Ohne Rechtsanwalt müssten Sie direkt zur Behörde und sozusagen "unter Aufsicht" Einsicht in die Akte nehmen.
Bei diesem Weg sparen Sie sich allerdings die Rechtsanwaltskosten.
Weshalb es zu einer Minderung des Mietzuschusses (Wohngeld) gekommen ist, kann ohne nähere Sachverhaltskenntnisse bzw. ohne Kenntnis des Akteninhalts nicht beantwortet werden. Die Höhe des Wohngeldzuschuss hängt jedenfalls von zahlreichen Faktoren ab. Schon kleinste Veränderungen z. B. beim Einkommen, der Miete oder den Belastungen führen zu einer neuen Einordnung innerhalb der jeweiligen Wohngeldtabelle.
Möglicherweise hat der Sachbearbeiter gegenüber dem ersten Bescheid bei der erneuten Prüfung einen Tatbestand z. B. beim Einkommen neu bewertet und hat dadurch einen neuen Tabellenwert erhalten.
Alternativ oder ergänzend zum Widerspruch können Sie Ihren Sachbearbeiter natürlich auch direkt auf diese Differenz ansprechen und sich die unterschiedliche Höhe von ihm erklären lassen. Zu dieser Auskunft ist Ihr Sachbearbeiter verpflichtet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort ein wenig weitergeholfen habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Fuchs
Rechtsanwältin
info@rechtsanwaeltin-fuchs.de
Tel: 0561/7663930
bevor ich Ihre Frage beantworte weise ich Sie darauf hin, dass die Beantwortung der auf dieser Plattform gestellten Fragen lediglich eine erste rechtliche Orientierung geben soll und eine weitergehende Beratung/Vertretung eines Rechtsanwaltes vor Ort nicht ersetzen kann.
Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzbetrages und Ihrer Sachverhaltsangaben antworte ich wie folgt:
Zunächst besteht die Möglichkeit gegen den weiteren Bescheid erneut Widerspruch einzulegen, wobei auch hier die Widerspruchsfrist von einem Monat zu beachten ist.
Um herauszufinden, weshalb nunmehr 20,00 € weniger bewilligt wurden als zuvor, bietet es sich an, Akteneinsicht zu beantragen, was idealer Weise im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geschieht.
Hierbei können Sie einen Rechtsanwalt einschalten, damit dieser die Akte an seine Kanzlei übersandt erhält und die Unterlagen "in Ruhe" prüfen kann.
Ohne Rechtsanwalt müssten Sie direkt zur Behörde und sozusagen "unter Aufsicht" Einsicht in die Akte nehmen.
Bei diesem Weg sparen Sie sich allerdings die Rechtsanwaltskosten.
Weshalb es zu einer Minderung des Mietzuschusses (Wohngeld) gekommen ist, kann ohne nähere Sachverhaltskenntnisse bzw. ohne Kenntnis des Akteninhalts nicht beantwortet werden. Die Höhe des Wohngeldzuschuss hängt jedenfalls von zahlreichen Faktoren ab. Schon kleinste Veränderungen z. B. beim Einkommen, der Miete oder den Belastungen führen zu einer neuen Einordnung innerhalb der jeweiligen Wohngeldtabelle.
Möglicherweise hat der Sachbearbeiter gegenüber dem ersten Bescheid bei der erneuten Prüfung einen Tatbestand z. B. beim Einkommen neu bewertet und hat dadurch einen neuen Tabellenwert erhalten.
Alternativ oder ergänzend zum Widerspruch können Sie Ihren Sachbearbeiter natürlich auch direkt auf diese Differenz ansprechen und sich die unterschiedliche Höhe von ihm erklären lassen. Zu dieser Auskunft ist Ihr Sachbearbeiter verpflichtet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort ein wenig weitergeholfen habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Fuchs
Rechtsanwältin
info@rechtsanwaeltin-fuchs.de
Tel: 0561/7663930