Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ja, der Hauptwohnsitz muss in Schwerin sein, denn es gilt:
Wohngeldgesetz (WoGG)
§ 5 Haushaltsmitglieder
"(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist.
"Haushaltsmitglied ist [zwar] auch, wer
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
[...]
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, [allerdings nur] wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Das ist melderechtlich die Hauptwohnung.
Nur eine Ausnahme gibt es: Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
2.
Das Wohngeld würde dann für sechs Monate gezahlt werden.
3.
Steuerliche Nachteile sehe ich nicht, die man umgehen könnte, da schließlich der Hauptwohnsitz in Schwerin anzumelden ist, dass also zwingend ist, auch etwaige steuerliche Nachteile für Sie beide in Kauf genommen werden müssten.
4.
Richtig, Sie beide müssten das bei Ihrem Finanazamt angeben, den Umzug, der wiederum steuerlich von Ihrem Sohn geltend gemacht werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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