Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Habe ich dennoch Anspruch auf Wohngeld?"
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen haben Sie auch Anspruch auf Wohngeld, weil die Rechtmäßigkeit des Untermeitverhältnis grundsätzlich keine Anspruchsvoraussetzung ist, § 3 WoGG
.
Frage 2:
"Darf das Wohngeldamt die Bestätigung überhaupt verlangen?"
Ja, das darf es, § 23 WoGG
.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Danke für die Antwort. Wie soll ich jetzt weiter vorgehen? Kann das Wohngeld abgelehnt werden wenn ich die Bestätigung aushändige? Sie wollten die Bestätigung ja um zu wissen dass der Vermieter bescheid weiß über die Untervermietung, was er ja nicht tut.
Ich habe zudem sorge dass das Wohnamt dem Vermieter meldet dass ich zur Untermiete wohne und ich dann ausziehen muss. Kann das passieren?
Mfg
Nachfrage 1:
"Wie soll ich jetzt weiter vorgehen?"
halten Sie die Hauptmieterin dazu an, die Erlaubnis des vermieters zur Utervermietung einzuholen.
Nachfrage 2:
"Kann das Wohngeld abgelehnt werden wenn ich die Bestätigung aushändige?"
Das sehe ich nach Ihrer Schilderung derzeit nicht.
Nachfrage 3:
"ich dann ausziehen muss. Kann das passieren?"
Im schlimmsten Fall müssten nicht nur Sie, sondern auch die Hauptmieterin ausziehen, § § 543 II Nr 2 BGB
.