26. Juni 2023
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13:34
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Wenn sie zu 95 % im Homeoffice in DE tätig sind, unterfallen Sie der deutschen Steuerpflicht und dem deutschen SV-System.
In der Konsequent bedeutet dies, dass Sie die Steuern und SV-Beiträge abzuführen haben. Der schweizerische Arbeitgeber zahlt Ihnen das Gehalt ohne Abzüge (mit Ausnahme der schweizerischen Quellensteuer) aus und Sie müssen aus diesem Gehalt alle Steuern und SV-Beiträge leisten.
Damit Sie diese Arbeitgeberstellung (Zahlung SV-Beiträge) müssen Sie bei der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer beantragen.
In Hinblick auf die Einkommensteuer zahlt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer, daher wenden Sie sich bitte an das Finanzamt und beantragen Einkommensteuervorauszahlungen, da Sie sonst im ersten Jahr nach Arbeitsaufnahme einen größeren Betrag leisten müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
26. Juni 2023 | 13:46
Guten Tag,
vielen Dank.
Die Einkommensteuervorauszahlungen, ist dieses eine kann oder eine muss Bedingung?
Option für mich, entsprechend Rücklagen Bild und einmal im Jahr zahlen, wäre einfacher.
Danke!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26. Juni 2023 | 13:47
Sehr geehrter Fragesteller,
im ersten Jahr der Arbeitsaufnahme (2023) eine kann-Regelung, spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung wird das FA Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt