Wohnen in DE und arbeiten in der CH vom HomeOffice

26. Juni 2023 13:08 |
Preis: 60,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


13:47
Guten Tag lieber Rechtsbeistand,

mir liegt derzeit ein Angebot eine CH Arbeitgebers vor, welcher es mir ermöglicht zu > 95% vom Home-Office für das CH Unternehmen zu arbeiten.
Wahrscheinlich bin ich nur 1-2 Tage pro Quartal bei meinem dann 700km entfernten Arbeitgeber.

Wie sieht es hier mit der Besteuerung aus? So wie ich es recherchiert habe fällt die Steuerlast in DE an, welche ich vollständig zu tragen und zu entrichten haben. Welche Steuern fallen an?

Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Pflegeversicherung
Krankenversicherung (gesetzlich, oder freiwillig gesetzlich versichert, also max. Satz?
Lohnsteuer
Kirchensteuer
Solidaritätszuschlag

Entrichte ich die Steuern "klassisch" via Steuererklärung am Ende des Jahres? Oder auf welche Art und Weise?

Vielen Dank.
26. Juni 2023 | 13:34

Antwort

von


(718)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.


Wenn sie zu 95 % im Homeoffice in DE tätig sind, unterfallen Sie der deutschen Steuerpflicht und dem deutschen SV-System.


In der Konsequent bedeutet dies, dass Sie die Steuern und SV-Beiträge abzuführen haben. Der schweizerische Arbeitgeber zahlt Ihnen das Gehalt ohne Abzüge (mit Ausnahme der schweizerischen Quellensteuer) aus und Sie müssen aus diesem Gehalt alle Steuern und SV-Beiträge leisten.


Damit Sie diese Arbeitgeberstellung (Zahlung SV-Beiträge) müssen Sie bei der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer beantragen.


In Hinblick auf die Einkommensteuer zahlt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer, daher wenden Sie sich bitte an das Finanzamt und beantragen Einkommensteuervorauszahlungen, da Sie sonst im ersten Jahr nach Arbeitsaufnahme einen größeren Betrag leisten müssen.


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2023 | 13:46

Guten Tag,

vielen Dank.

Die Einkommensteuervorauszahlungen, ist dieses eine kann oder eine muss Bedingung?

Option für mich, entsprechend Rücklagen Bild und einmal im Jahr zahlen, wäre einfacher.

Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2023 | 13:47

Sehr geehrter Fragesteller,

im ersten Jahr der Arbeitsaufnahme (2023) eine kann-Regelung, spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung wird das FA Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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