Wöchentliche Besuche- vollen Kindesunterhalt??

4. März 2006 12:45 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Die Kindes meines Mannes aus 1. Ehe kommen jede Woche für volle
2 1/2 Tage zu uns. Müssen wir trotzdem noch den vollen Kindesunterhalt an die Ex-Frau zahlen?
Vielen Dank für Ihre Antwort

-- Einsatz geändert am 04.03.2006 12:54:27
4. März 2006 | 14:53

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail: info@rechtsbuero24.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung ihrer Angaben und ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf:

Nach § 1612 Absatz 2 BGB haben die Eltern eines unverheirateten Kindes das Recht zu bestimmen, in welcher Art sie den Unterhalt erbringen. Ein wichtiger Richtungsweiser ist dabei das so genannte Sorgerecht. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, erbringt grundsätzlich einen Teil des Unterhalts als Naturalunterhalt, der andere Elternteil erbringt den Unterhalt als Barunterhalt.

Beide Eltern sind dabei verpflichtet, die Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern zu erfüllen. Wenn die Kinder ihres Mannes sehr häufig bei Ihnen zu Gast sind, so ändert dies grundsätzlich nichts an einer Barunterhaltspflicht. Dabei müssen Sie beachten, dass sie nicht der Ex Frau den Unterhalt zahlen, sondern den Kindern. Bar-und Naturalunterhalt sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen bei der Unterhaltserbringung für minderjährige unverheiratete Kinder.

Ich gehe davon aus, dass die Besuche der Kinder im Rahmen des Umgangsrechts erfolgen. Die regelmäßige Ausübung des Umgangs berechtigt aber grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Barunterhaltes; vielmehr hat der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs regelmäßig selber zu tragen. Eine Abweichung hiervon ist auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Der BGH begründet dies damit, dass die Ausübung des Umgangs unmittelbarer Ausfluss der elterlichen Verantwortung dem Kind gegenüber ist. Deshalb sind die anfallenden Kosten regelmäßig im eigenen und im Interesse des Kindes selbst zu übernehmen. Der BGH hat zum Beispiel auch entschieden, dass Kosten, die während eines längeren Ferienaufenthaltes des Kindes beim Umgangsberechtigten entstehen, Kosten sind, die hervorsehbar sind und kein Recht zur Kürzung des Kindesunterhalts geben, wenn sich der Aufenthalt des Kindes im Rahmen der üblichen Dauer hält.

Es ist daher die Frage, ob es sich hier um ein Aufenthalt des Kindes im Rahmen der üblichen Dauer handelt. Dabei gebe ich zu, dass ihr Fall sicherlich dicht an dieser Grenze liegt. Mithin haben sie die Kinder mehr als ein Drittel der Woche bei sich zuhause. Dies entspricht auch nicht dem normalen Umgang, bei dem die Kinder meistens im Turnus von zwei Wochen bei dem anderen Elternteil verbleiben. Sofern dann auch noch längere Ferienaufenthalte hinzu kommen, halte ich es durchaus für möglich eine Kürzung dessen Barunterhaltes in angemessenem Umfang vorzunehmen. Diese Kürzung müsste dann mit besonderen Aufwendungen für die Kinder begründet werden.

Die bessere Variante wäre jedoch, eine Vereinbarung mit der Ex Frau dahingehen zu finden, dass auf einen Teil des Barunterhaltes verzichtet wird. Zwar ist dieser für die Zukunft nach Paragraph 1614 BGB grundsätzlich nicht möglich, den die Eltern können sich aber mit Wirkung im Innenverhältnis verpflichten, den anderen Elternteil von der Zahlungsverpflichtung zum Unterhalt freizustellen. Eine Wirkung gegenüber dem Kind entfaltet diese Freistellungsvereinbarung jedoch nicht.

Ich hoffe, ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2006 | 07:38

Sehr geehrter Herr Joachim,

bei den Besuchszeiten handelt es sich um 2 Tage und 2 Nächte. Wie schätzen Sie meine Aussichten, den Unterhalt berechtigt zu kürzen, ein?
Vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. März 2006 | 11:03

Sehr geehrte Fragestellerin,

wie bereits oben beschrieben, besteht grds. eine Unterhaltspflicht weiter. Wenn Sie diese in Naturalunterhalt leisten, kann eine Kürzung u.U. möglich sein. Ich würde hier von 20-30% des Baruunterhaltes ausgehen, was jedoch stark auf die Umstände und den Umfang der Betreuung der Kinder ankommt. Sie sollten versuchen mit der Kindesmutter eine Einigung zu erzielen, ansonsten können Sie, sofern ein Unterhaltstitel existiert eine Abänderung erwägen, wobei ich hier die Chance nur vage einschätzen kann, jedoch aufgrund der Mehrbelastung durchaus Erfolgsaussichten sehe. Sollte kein Titel vorhandensein, können Sie auch eine Kürzung der Unterhaltszahlung erwägen und abwarten, wie die Kindesmutter reagiert. Ich gehe jedoch davon aus, dass eine Anrechnung der Zeiten und Kosten auf den Unterhalt durchaus in Frage kommen kann.

Für weitere Informationen oder auch für die Vertretung in der Angelegenheit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

ANTWORT VON

(448)

Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222

Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail: info@rechtsbuero24.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...