Wiederholungstäter Geschwindigkeitsüberschreitung

29. September 2008 10:17 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Beantwortet von


11:37
unsere Tochter fährt mit auf meinen Namen zugelassenem PKW.
bisheriger Punktestand in Flensburg per Ende 2007 war 0
am 15.05.2008 wurde sie außerhalb geschlossener Ortschaft mit um 42 km/h erhöhter Geschwindigkeit (bei 60 km zulässig) hier im Landkreis geblitzt.
es ergab Bußgeld von € 223,50 sowie 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Abgabe Führerschein vom 23.07.-23.08.2008
Jetzt kam wiederholt ein Schreiben zur Angabe der Fahrzeugführerin. Am 28.08.2008 von Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h in Stadt Stuttgart (in 60 km Zulässig)
wie ist die rechtliche Lage?
Bekommt sie den Führerschein ganz entzogen?
lt. Bußgeldkatalog sollen es 3 Punkte sein, aber wie ist es bei Wiederholungstat und noch in so kurzer Zeit, ja sogar fast gleich nach dem Wiedererhalt des Führerscheins?
es sind jetzt 2 x um über 25 km/h überschritten! welche Folgen hat dies?
Kann ich die "Tat" auf mich nehmen, aber es liegt ein Foto von der Fahrerin vor, allerdings ist der Vorfall in der Stadt Stuttgart und wir wohnen auf dem Land im Landkreis Freudenstadt.
Wie muss ich dann auf das Schreiben "Zeugenfragebogen" antworten?
Für ihre aussagekräftige Antwort danke ich.
29. September 2008 | 11:17

Antwort

von


(110)
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail: info@rechtsanwaeltin-stiller.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h INNERHALB geschlossener Ortschaften beträgt das Bußgeld 100€ zuzüglich Gebühren und Auslagen.
Darüberhinaus bekommt Ihre Tochter 3 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von 1 Monat.
Dies ergibt sich aus Nr. 11.3.6 BKatV.

Lag die Geschwindigkeitsüberschreitung allerdings AUßERHALB geschlossener Ortschaften, so beträgt das Bußgeld lediglich 75 € und es gibt ebenfalls 3 Punkte.
Ein Fahrverbot droht in der Regel nicht, es sei denn die Voraussetzungen des § 4 Abs.2 BKatV liegen –wie bei Ihnen-vor.

Gemäß § 4 Abs.2 BKatV kommt ein FAHRVERBOT wegen BEHARRLICHER Verletzung IN DER REGEL dann in Betracht, wenn gegen den Führer eines KFZ wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres eine weitere Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h begeht.
Wird auf die Anordnung des Fahrverbotes verzichtet, so wird das vorgesehene Bußgeld ANGEMESSEN ERHÖHT.
Bei erstmaliger Festsetzung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Verletzung ist die Dauer in der Regel auf 1 Monat festzusetzen.

Ihre Tochter wird also in jedem Fall ein Fahrverbot erhalten.

Meines Erachtens sollten Sie einen Anwalt vor Ort mit der Angelegenheit beauftragen.
Dieser kann Akteneinsicht nehmen und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.
Ohne Akteneinsicht ist eine seriöse Entscheidung über das weitere Vorgehen NICHT möglich. Dies bitte ich zu beachten.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantworten und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Stiller
Rechtsanwältin



Rechtsanwältin Tanja Stiller

Rückfrage vom Fragesteller 29. September 2008 | 11:30

Für Ihre Antwort danke ich Ihnen, leider haben sie keine Antwort auf meine Frage:
Kann ich die "Tat" auf mich nehmen, aber es liegt ein Foto von der Fahrerin vor, allerdings ist der Vorfall in der Stadt Stuttgart und wir wohnen auf dem Land im Landkreis Freudenstadt.
Wie muss ich dann auf das Schreiben "Zeugenfragebogen" antworten?
Ist es richtig, habe ich sie recht verstanden: Aufgrund der Wiederholung von über 25 km/h würde sie Bußgeld und 3 Punkte und nochmals Fahrverbot von 1 Monat erhalten. Also kein völliger Führerscheinentzug?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. September 2008 | 11:37

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern!

Sie haben mich richtig verstanden!
§ 4 Abs.2 BKatV hat "lediglich" zur Folge, dass bei wiederholtem Geschwindigkeitsverstoß ein Fahrverbot verhängt wird, dass in der Regel auf einen Monat festgesetzt wird.

Bezüglich des "Aufsichnehmens" und Ausfüllen des Fragebogens sollten Sie wie bereits in meiner Anwort angeführt einen Anwalt vor Ort beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tanja Stiller
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

(110)

Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail: info@rechtsanwaeltin-stiller.de
RECHTSGEBIETE
Mietrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...