Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Regelgeldbuße für eine Geschwindigkeitsübertretung von 32 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt 75 € zzgl. 3 Punkte im Zentralregister in Flensburg.
Die Regelgeldbuße für eine Geschwindigkeitsübertretung von 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt 50 € zzgl. 3 Punkte im Zentralregister in Flensburg.
Darüber hinaus kommt grundsätzlich eine Erhöhung wegen einer Voreintragung in Betracht. Da der erste Verstoß jedoch noch nicht eingetragen war, kann hier auch keine Erhöhung der Geldbuße erfolgen.
Des Weiteren besagt § 4 Abs. 2 BKat:
„Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.“
Ein Fahrverbot nach § 4 Abs. 2 BKat kommt aber in Ihrem fall nicht in Betracht. Grundlage für die Annahme der beharrlichen Pflichtverletzung ist nämlich zumindest die Kenntnis des ersten Verstoßes, regelmäßig durch Erhalt des Bußgeldbescheides. Da diese Voraussetzung nicht gegeben ist, ist hier nicht von dem Vorliegen des Regelfalles auszugehen.
Sollte dennoch ein Fahrverbot verhängt werden, rate ich Ihnen dringend, durch einen Kollegen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Gerne stehe ich Ihnen hierbei hilfreich zur Seite.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz