Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Grundsätzlich wäre der Weg über die Familienversicherung nach § 10 SGB V möglich, allerdings gehe ich davon aus, dass Ihre Partnerin und Sie nicht verheiratet sind. Darüber hinaus dürfte der Verdienst auch zu hoch sein, denn ich gehe nicht von einer geringfügigen Beschäftigung aus.
Es gibt aber eine Möglichkeit. § 6 III a SGB V regelt die Versicherungsfreiheit. Versicherungsfrei sind Personen die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Wenn erst spät, wie bei Ihrer Partnerin gewechselt wird, dann entsteht keine Versicherungsfreiheit und mit der Aufnahme der Beschäftigung wäre Sie Pflichtversichert.
Die Rahmenfrist wäre dann, vereinfacht gesagt, Dezember 2008 - Dezember 2013 und innerhalb dieser Frist bestand eine gesetzliche Krankenversicherung. Ob diese als Pflichtversicherung oder als freiwillige bestand, spielt keine Rolle.
Damit liegt keine Versicherungsfreiheit vor und es spricht alles dafür, dass Ihre Partnerin in die GKV gelangen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Grundsätzlich wäre der Weg über die Familienversicherung nach § 10 SGB V möglich, allerdings gehe ich davon aus, dass Ihre Partnerin und Sie nicht verheiratet sind. Darüber hinaus dürfte der Verdienst auch zu hoch sein, denn ich gehe nicht von einer geringfügigen Beschäftigung aus.
Es gibt aber eine Möglichkeit. § 6 III a SGB V regelt die Versicherungsfreiheit. Versicherungsfrei sind Personen die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Wenn erst spät, wie bei Ihrer Partnerin gewechselt wird, dann entsteht keine Versicherungsfreiheit und mit der Aufnahme der Beschäftigung wäre Sie Pflichtversichert.
Die Rahmenfrist wäre dann, vereinfacht gesagt, Dezember 2008 - Dezember 2013 und innerhalb dieser Frist bestand eine gesetzliche Krankenversicherung. Ob diese als Pflichtversicherung oder als freiwillige bestand, spielt keine Rolle.
Damit liegt keine Versicherungsfreiheit vor und es spricht alles dafür, dass Ihre Partnerin in die GKV gelangen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
6. November 2013 | 18:36
Vielen Dank Herr Wöhler für diese sehr hilfreiche und präzise Antwort! Ihre darin geäußerten Annahmen über den Sachverhalt sind korrekt. Somit hat meine Partnerin den Status einer Pflichtversicherten beim Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb der besagten 5-Jahresfrist.
Ist es demnach eine korrekte Schlussfolgerung, dass bei nachgewiesenem Status der Pflichtversicherung jede GKV mit Hinweis auf den Sachverhalt einem Aufnahmeantrag zustimmen muss bzw. diesen nicht ablehnen kann?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. November 2013 | 18:41
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Einschätzung ist richtig.
Keine GKV könnte eine Aufnahme ablehnen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt